§ 58 ARHG

ARHG - Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Einem Rechtshilfeersuchen, das ein vom österreichischen Strafverfahrensrecht abweichendes Vorgehen erfordert, ist zu entsprechen, wenn dies mit dem Strafverfahren und seinen Grundsätzen gemäß den Bestimmungen des 1. Hauptstückes der StPO vereinbar ist. Wird Rechtshilfe durch Beschlagnahme, Auskünfte über Bankkonten und Bankgeschäfte oder eine im 4. oder 5. Abschnitt des 8. Hauptstückes der StPO geregelte Ermittlungsmaßnahme geleistet, so ist diese zu befristen, wovon die ersuchende ausländische Behörde auf dem vorgesehen Weg zu benachrichtigen ist.

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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