§ 60 ARHG

ARHG - Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung sind vom Bundesministerium für Justiz vorläufig zu prüfen. Kann das Ersuchen zu einer Strafverfolgung keinen Anlaß geben, so hat der Bundesminister für Justiz die weitere Behandlung des Ersuchens abzulehnen, andernfalls das Ersuchen der zuständigen Staatsanwaltschaft zu übersenden. Der Bundesminister für Justiz kann in jede Lage des Verfahrens von sich aus oder auf Antrag der Staatsanwaltschaft von dem um die Übernahme der Strafverfolgung ersuchenden Staat eine Ergänzung der Unterlagen verlangen. Er hat den ersuchenden Staat von den getroffenen Verfügungen und vom Ergebnis eines Strafverfahrens zu verständigen.

(2) Ist die Strafverfolgung zu übernehmen, eine örtliche Zuständigkeit aber nicht feststellbar, so ist die Staatsanwaltschaft Wien zuständig.

(3) Gründet sich die österreichische Gerichtsbarkeit ausschließlich auf eine zwischenstaatliche Vereinbarung, so hat die Staatsanwaltschaft die betroffene Person zu den Voraussetzungen für die Übernahme der Strafverfolgung zu vernehmen.

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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