Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsErsuchen um Übernahme der Überwachung sind vom Bundesministerium für Justiz dem zuständigen Gericht (Abs. 2) zuzuleiten. Kann ein Ersuchen aus einem der in den §§ 2 und 3 Abs. 1 angeführten Gründe keinen Anlaß zu einer Überwachung geben oder ist das Ersuchen zur gesetzmäßigen Behandlung ungeeignet, so hat der Bundesminister für Justiz die weitere Behandlung des Ersuchens abzulehnen. Er kann in jeder Lage des Verfahrens von sich aus oder auf Antrag des Gerichtes von dem um die Übernahme der Überwachung ersuchenden Staat eine Ergänzung der Unterlagen verlangen.Ersuchen um Übernahme der Überwachung sind vom Bundesministerium für Justiz dem zuständigen Gericht (Absatz 2,) zuzuleiten. Kann ein Ersuchen aus einem der in den Paragraphen 2 und 3 Absatz eins, angeführten Gründe keinen Anlaß zu einer Überwachung geben oder ist das Ersuchen zur gesetzmäßigen Behandlung ungeeignet, so hat der Bundesminister für Justiz die weitere Behandlung des Ersuchens abzulehnen. Er kann in jeder Lage des Verfahrens von sich aus oder auf Antrag des Gerichtes von dem um die Übernahme der Überwachung ersuchenden Staat eine Ergänzung der Unterlagen verlangen.
(2)Absatz 2Zur Entscheidung über das Ersuchen um Überwachung sowie zur Anordnung der Überwachungsmaßnahmen ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Verurteilte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Liegt der ausländischen Verurteilung eine nach österreichischem Recht in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallende strafbare Handlung zugrunde, so ist für die Anordnung der erforderlichen Maßnahmen das Bezirksgericht, sonst der Einzelrichter des Landesgerichts zuständig.
(3)Absatz 3Der Bundesminister für Justiz hat dem ersuchenden Staat die Entscheidung über das Ersuchen um Übernahme der Überwachung auf dem vorgesehenen Weg mitzuteilen und ihn von den auf Grund dieses Ersuchens angeordneten Maßnahmen und deren Ergebnis zu verständigen.
In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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