§ 58 ARHG Anzuwendende Verfahrensvorschriften

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Anzuwendende Verfahrensvorschriften

§ 58. Die Rechtshilfe ist nach den im Inland geltenden Vorschriften überEinem Rechtshilfeersuchen, das strafgerichtliche Verfahren zu leisten. Einem Ersuchen um Einhaltung eines bestimmtenein vom österreichischen Strafverfahrensrecht abweichendes Vorgehen erfordert, davon abweichenden Vorganges ist jedoch zu entsprechen, wenn dieser Vorgangdies mit dendem Strafverfahren und seinen Grundsätzen gemäß den Bestimmungen des österreichischen Strafverfahrens1. Hauptstückes der StPO vereinbar ist. Wird Rechtshilfe durch Beschlagnahme, Auskünfte über Bankkonten und Bankgeschäfte oder eine Beschlagnahme (§ 143im 4. oder 5. Abschnitt des 8. Hauptstückes der Strafprozeßordnung 1975) oder einstweilige Verfügung (§ 144a der Strafprozeßordnung 1975)StPO geregelte Ermittlungsmaßnahme geleistet, so ist diese zu befristen; hievon ist, wovon die ersuchende ausländische Behörde auf dem vorgesehenenvorgesehen Weg zu benachrichtigen ist.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.03.1997 bis 31.12.2007
Anzuwendende Verfahrensvorschriften

§ 58. Die Rechtshilfe ist nach den im Inland geltenden Vorschriften überEinem Rechtshilfeersuchen, das strafgerichtliche Verfahren zu leisten. Einem Ersuchen um Einhaltung eines bestimmtenein vom österreichischen Strafverfahrensrecht abweichendes Vorgehen erfordert, davon abweichenden Vorganges ist jedoch zu entsprechen, wenn dieser Vorgangdies mit dendem Strafverfahren und seinen Grundsätzen gemäß den Bestimmungen des österreichischen Strafverfahrens1. Hauptstückes der StPO vereinbar ist. Wird Rechtshilfe durch Beschlagnahme, Auskünfte über Bankkonten und Bankgeschäfte oder eine Beschlagnahme (§ 143im 4. oder 5. Abschnitt des 8. Hauptstückes der Strafprozeßordnung 1975) oder einstweilige Verfügung (§ 144a der Strafprozeßordnung 1975)StPO geregelte Ermittlungsmaßnahme geleistet, so ist diese zu befristen; hievon ist, wovon die ersuchende ausländische Behörde auf dem vorgesehenenvorgesehen Weg zu benachrichtigen ist.

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