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§ 58. Die Rechtshilfe ist nach den im Inland geltenden Vorschriften überEinem Rechtshilfeersuchen, das strafgerichtliche Verfahren zu leisten. Einem Ersuchen um Einhaltung eines bestimmtenein vom österreichischen Strafverfahrensrecht abweichendes Vorgehen erfordert, davon abweichenden Vorganges ist jedoch zu entsprechen, wenn dieser Vorgangdies mit dendem Strafverfahren und seinen Grundsätzen gemäß den Bestimmungen des österreichischen Strafverfahrens1. Hauptstückes der StPO vereinbar ist. Wird Rechtshilfe durch Beschlagnahme, Auskünfte über Bankkonten und Bankgeschäfte oder eine Beschlagnahme (§ 143im 4. oder 5. Abschnitt des 8. Hauptstückes der Strafprozeßordnung 1975) oder einstweilige Verfügung (§ 144a der Strafprozeßordnung 1975)StPO geregelte Ermittlungsmaßnahme geleistet, so ist diese zu befristen; hievon ist, wovon die ersuchende ausländische Behörde auf dem vorgesehenenvorgesehen Weg zu benachrichtigen ist.
§ 58. Die Rechtshilfe ist nach den im Inland geltenden Vorschriften überEinem Rechtshilfeersuchen, das strafgerichtliche Verfahren zu leisten. Einem Ersuchen um Einhaltung eines bestimmtenein vom österreichischen Strafverfahrensrecht abweichendes Vorgehen erfordert, davon abweichenden Vorganges ist jedoch zu entsprechen, wenn dieser Vorgangdies mit dendem Strafverfahren und seinen Grundsätzen gemäß den Bestimmungen des österreichischen Strafverfahrens1. Hauptstückes der StPO vereinbar ist. Wird Rechtshilfe durch Beschlagnahme, Auskünfte über Bankkonten und Bankgeschäfte oder eine Beschlagnahme (§ 143im 4. oder 5. Abschnitt des 8. Hauptstückes der Strafprozeßordnung 1975) oder einstweilige Verfügung (§ 144a der Strafprozeßordnung 1975)StPO geregelte Ermittlungsmaßnahme geleistet, so ist diese zu befristen; hievon ist, wovon die ersuchende ausländische Behörde auf dem vorgesehenenvorgesehen Weg zu benachrichtigen ist.