§ 61 ARHG Voraussetzungen

ARHG - Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die Überwachung eines von einem ausländischen Gericht rechtskräftig Verurteilten, bei dem die Verhängung einer Strafe bedingt aufgeschoben wurde, dem eine Strafe oder vorbeugende Maßnahme bedingt nachgesehen wurde oder der aus einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme bedingt entlassen wurde, ist auf Ersuchen eines anderen Staates zulässig, wenn

1.

die Entscheidung des ausländischen Gerichtes in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entsprechenden Verfahren ergangen ist,

2.

die Verurteilung wegen einer Handlung erfolgt ist, die nach österreichischem Recht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist,

3.

die Verurteilung nicht wegen einer der in den §§ 14 und 15 bezeichneten strafbaren Handlungen erfolgt ist,

4.

der Verurteilte nicht wegen der Tat im Inland verfolgt wird, rechtskräftig verurteilt oder aus einem anderen Grund als wegen Fehlens der österreichischen Gerichtsbarkeit rechtskräftig freigesprochen oder sonst außer Verfolgung gesetzt worden ist, und

5.

der Verurteilte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland hat.

In Kraft seit 01.07.1980 bis 31.12.9999
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