Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsWird die Rechtshilfe ganz oder teilweise nicht geleistet, so ist die ersuchende ausländische Behörde hievon unter Angabe der Gründe auf dem vorgesehenen Weg zu benachrichtigen.
(2)Absatz 2Ist das ersuchte Gericht oder die ersuchte Staatsanwaltschaft zur Erledigung nicht zuständig, so ist das Rechtshilfeersuchen an das zuständige Gericht oder an die sonst zuständige Behörde weiterzuleiten.
In Kraft seit 01.07.1980 bis 31.12.9999
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