Gerichte und Staatsanwaltschaften können auch ohne Vorliegen eines Rechtshilfeersuchens personenbezogene Daten auf der Grundlage einer zwischenstaatlichen Vereinbarung an Justizbehörden eines anderen Staats übermitteln, soweit
2.Ziffer 2eine Übermittlung dieser Informationen an ein inländisches Gericht oder an eine inländische Staatsanwaltschaft auch ohne Ersuchen zulässig wäre, und
3.Ziffer 3auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass durch den Inhalt der Informationen
a)Litera aein Strafverfahren in dem anderen Staat eingeleitet,
b)Litera bein bereits eingeleitetes Strafverfahren gefördert oder
c)Litera ceine Straftat von erheblicher Bedeutung verhindert oder eine unmittelbare und ernsthafte Gefahr für die öffentliche Sicherheit abgewehrt werden kann.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 59a ARHG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 59a ARHG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 59a ARHG