§ 53 ARHG Vorladungen

ARHG - Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Einer im Inland befindlichen Person darf eine Aufforderung, vor einer ausländischen Behörde zu erscheinen, nur zugestellt werden, wenn gewährleistet ist, daß sie wegen einer vor ihrer Ausreise aus der Republik Österreich begangenen Handlung nicht verfolgt, bestraft oder in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt werden wird. Die Verfolgung, Bestrafung oder Beschränkung der persönlichen Freiheit ist aber zulässig

1.

wegen einer strafbaren Handlung, die den Gegenstand der Vorladung einer Person als Beschuldigter bildet,

2.

wenn sich die vorgeladene Person nach Abschluß der Vernehmung länger als fünfzehn Tage auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, obwohl sie es verlassen konnte und durfte, oder

3.

wenn sie nach Verlassen des Gebietes des ersuchenden Staates dorthin freiwillig zurückkehrt oder rechtmäßig dorthin zurückgebracht wird.

(2) Vorladungen, die Zwangsandrohungen für den Fall ihrer Nichtbefolgung enthalten, dürfen nur mit der Belehrung, daß die angedrohten Maßnahmen in Österreich nicht vollstreckt werden können, zugestellt werden.

(3) Zeugen und Sachverständigen ist auf ihr Verlangen ein angemessener Vorschuß auf die Reisekosten auszuzahlen, wenn der andere Staat darum ersucht hat und die Erstattung des Vorschusses durch den anderen Staat gewährleistet ist.

In Kraft seit 01.07.1980 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 53 ARHG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 53 ARHG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Entscheidung zu § 53 ARHG


Entscheidungen zu § 53 ARHG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 53 ARHG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 53 ARHG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 52 ARHG
§ 54 ARHG