(1) Eine Person, die sich im Inland in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet oder im Maßnahmenvollzug angehalten wird, kann zur Vornahme wichtiger Ermittlungsmaßnahmen oder Beweisaufnahmen, insbesondere zum Zweck ihrer Vernehmung oder Gegenüberstellung, auf Ersuchen einer ausländischen Behörde in das Ausland überstellt werden, wenn
1. | sie dieser Überstellung zustimmt, | |||||||||
2. | ihre Anwesenheit für ein im Inland anhängiges Strafverfahren nicht erforderlich ist, | |||||||||
3. | die Haft durch die Überstellung nicht verlängert wird, und | |||||||||
4. | der ersuchende Staat zusichert, sie in Haft zu halten, nach Durchführung der Ermittlungsmaßnahme oder Beweisaufnahme unverzüglich zurückzustellen und sie wegen einer vor der Überstellung begangenen Handlung nicht zu verfolgen oder zu bestrafen. |
(2) Die Überstellung unterbricht den Vollzug der Untersuchungs- oder Strafhaft oder der vorbeugenden Maßnahme nicht.
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