(1) Bei Bewilligung der Durchlieferung sind die Grenzübergänge anzugeben, an denen die durchzuliefernde Person zu übernehmen und zu übergeben ist. Die durchzuliefernde Person darf nur übernommen werden, wenn ihre Durchlieferung bewilligt worden ist und wenn sie transportfähig ist.
(2) Der Vollzug der Durchlieferung obliegt den Sicherheitsbehörden. Im Zusammenhang mit der Durchlieferung sind auch Gegenstände zu befördern, die mit der durchzuliefernden Person übergeben worden sind.
(3) Der Vollzug der Durchlieferung ist zu unterbrechen, wenn
1. | sich nach der Übernahme der durchzuliefernden Person neue Tatsachen oder Beweismittel ergeben, die allein oder in Verbindung mit den Durchlieferungsunterlagen und dem Ergebnis allfälliger Erhebungen erhebliche Bedenken gegen die Zulässigkeit der Durchlieferung begründen, | |||||||||
2. | die durchzuliefernde Person während der Durchlieferung auf dem Gebiet der Republik Österreich eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung begangen hat, es sei denn, daß in sinngemäßer Anwendung des § 192 Abs. 1 Z 2 StPO oder der §§ 4 und 157 des Strafvollzugsgesetzes von der Strafverfolgung oder vom Vollzug abgesehen wird, oder | |||||||||
3. | die durchzuliefernde Person transportunfähig wird. |
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