Rechtssatz:
Rechtssatz: 1 Aufgrund der dargestellten Erwägungen wurde im gegenständlichen Fall das Verfahren hinsichtlich der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des bekämpften Bescheids bis zum rechtskräftigen Abschluss des Auslieferungsverfahrens ausgesetzt. Im Auslieferungsverfahren sind nämlich im Wesentlichen die Kriterien zu prüfen, die auch der Refoulemententscheidung zugrunde zu legen sind (insbesondere Art 3 EMRK, wobei im Auslieferungsverfahren ein weiterer Fokus auf ... mehr lesen...