(1) Die Arbeitsinspektorate haben über jedes Kalenderjahr dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Bericht über ihre Tätigkeit und ihre Wahrnehmungen zu erstatten. Diese Berichte sind vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz in zusammenfassender Darstellung zu veröffentlichen und alle zwei Jahre dem Nationalrat vorzulegen.
(2) Die Arbeitsinspektorate können vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Erstattung von Gutachten und Vorschlägen in Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes herangezogen werden. Solche Gutachten und Vorschläge können die Arbeitsinspektorate auch ohne besondere Aufforderung erstatten.
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