Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDie Arbeitsinspektorate unterstehen unmittelbar dem Zentral-Arbeitsinspektorat, dem die oberste Leitung und zusammenfassende Behandlung der Angelegenheiten der Arbeitsinspektion sowie die Aufsicht über die Tätigkeit der Arbeitsinspektorate obliegt. Der Leiter/die Leiterin des Zentral-Arbeitsinspektorates (der Zentral-Arbeitsinspektor/die Zentral-Arbeitsinspektorin) untersteht direkt dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.
(2)Absatz 2Auf die Organe des Zentral-Arbeitsinspektorates sind die für Arbeitsinspektionsorgane gemäß §§ 3 Abs. 4 sowie 4 bis 8 geltenden Regelungen anzuwenden, soweit dies für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 1 erforderlich ist. §§ 18 und 20 Abs. 4 und 5 gelten auch für Organe des Zentral-Arbeitsinspektorates.Auf die Organe des Zentral-Arbeitsinspektorates sind die für Arbeitsinspektionsorgane gemäß Paragraphen 3, Absatz 4, sowie 4 bis 8 geltenden Regelungen anzuwenden, soweit dies für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz eins, erforderlich ist. Paragraphen 18 und 20 Absatz 4 und 5 gelten auch für Organe des Zentral-Arbeitsinspektorates.
In Kraft seit 31.12.2009 bis 31.12.9999
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