§ 13 ArbIG

ArbIG - Arbeitsinspektionsgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist bei Verfahren gemäß §§ 11 und 12 berechtigt, gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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