§ 17 ArbIG

ArbIG - Arbeitsinspektionsgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Zur besonderen Wahrnehmung der Aufgaben auf dem Gebiet der Arbeitshygiene und Arbeitsphysiologie sowie zur Verhütung von Berufskrankheiten sind für die Arbeitsinspektorate und das Zentral-Arbeitsinspektorat Arbeitsinspektionsärzte/ Arbeitsinspektionsärztinnen zu bestellen.

(2) Zur besonderen Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 1 ist weiters bei jedem Arbeitsinspektorat mindestens ein Hygienetechniker/eine Hygienetechnikerin zu bestellen.

(3) Zur besonderen Überwachung der Einhaltung der Schutzvorschriften für Kinder und Jugendliche ist bei jedem Arbeitsinspektorat mindestens ein Arbeitsinspektor/eine Arbeitsinspektorin für Kinderarbeit und Jugendlichenschutz zu bestellen.

(4) Zur besonderen Überwachung der Schutzvorschriften für Frauen ist bei jedem Arbeitsinspektorat, ausgenommen die Arbeitsinspektorate für besondere Aufgaben, mindestens eine Arbeitsinspektorin für Mutterschutz zu bestellen.

In Kraft seit 01.08.2017 bis 31.12.9999
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