§ 27 ArbIG

ArbIG - Arbeitsinspektionsgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)

2.

hinsichtlich des § 20 Abs. 3 und 6 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;

3.

im übrigen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

In Kraft seit 31.12.2009 bis 31.12.9999
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