Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
2.Ziffer 2hinsichtlich des § 20 Abs. 3 und 6 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;hinsichtlich des Paragraph 20, Absatz 3 und 6 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;
3.Ziffer 3im übrigen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.
In Kraft seit 31.12.2009 bis 31.12.9999
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