Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001) | ||||||||||
2. | hinsichtlich des § 20 Abs. 3 und 6 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz; | |||||||||
3. | im übrigen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. |
0 Kommentare zu § 27 ArbIG