§ 24 ArbIG Strafbestimmungen

ArbIG - Arbeitsinspektionsgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
  1. (1)Absatz einsSofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 41 € bis 4 140 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 83 € bis 4 140 € zu bestrafen,
    1. 1.Ziffer einswer als Arbeitgeber/in
      1. a)Litera anicht dafür sorgt, daß den Arbeitsinspektionsorganen die in § 4 Abs. 1 angeführten Räumlichkeiten und Stellen in einer Weise zugänglich sind, durch die eine wirksame Überwachung möglich ist;nicht dafür sorgt, daß den Arbeitsinspektionsorganen die in Paragraph 4, Absatz eins, angeführten Räumlichkeiten und Stellen in einer Weise zugänglich sind, durch die eine wirksame Überwachung möglich ist;
      2. b)Litera bentgegen § 4 Abs. 5 nicht dafür sorgt, daß bei seiner/ihrer Abwesenheit eine in der Betriebsstätte oder auf der Arbeitsstelle anwesende Person dem Arbeitsinspektionsorgan die Besichtigung ermöglicht, das Arbeitsinspektionsorgan auf dessen Verlangen begleitet, die erforderlichen Auskünfte erteilt sowie Einsicht in Unterlagen gewährt;entgegen Paragraph 4, Absatz 5, nicht dafür sorgt, daß bei seiner/ihrer Abwesenheit eine in der Betriebsstätte oder auf der Arbeitsstelle anwesende Person dem Arbeitsinspektionsorgan die Besichtigung ermöglicht, das Arbeitsinspektionsorgan auf dessen Verlangen begleitet, die erforderlichen Auskünfte erteilt sowie Einsicht in Unterlagen gewährt;
      3. c)Litera centgegen § 4 Abs. 7 auf Verlangen des Arbeitsinspektionsorgans weder selbst an der Besichtigung teilnimmt noch eine ausreichend informierte Person damit beauftragt, ihn/sie bei der Besichtigung zu vertreten oder nicht dafür sorgt, dass die mit seiner/ihrer Vertretung beauftragte Person an der Besichtigung teilnimmt oder Arbeitsinspektionsorganen die erforderlichen Auskünfte erteilt sowie Einsicht in die Unterlagen gewährt;entgegen Paragraph 4, Absatz 7, auf Verlangen des Arbeitsinspektionsorgans weder selbst an der Besichtigung teilnimmt noch eine ausreichend informierte Person damit beauftragt, ihn/sie bei der Besichtigung zu vertreten oder nicht dafür sorgt, dass die mit seiner/ihrer Vertretung beauftragte Person an der Besichtigung teilnimmt oder Arbeitsinspektionsorganen die erforderlichen Auskünfte erteilt sowie Einsicht in die Unterlagen gewährt;
      4. d)Litera dentgegen § 8 Abs. 3 Unterlagen, Ablichtungen, Abschriften oder Auszüge nicht übermittelt;entgegen Paragraph 8, Absatz 3, Unterlagen, Ablichtungen, Abschriften oder Auszüge nicht übermittelt;
      5. e)Litera eentgegen § 23 Abs. 3 den Widerruf der Bestellung oder das Ausscheiden von verantwortlichen Beauftragten nicht meldet;entgegen Paragraph 23, Absatz 3, den Widerruf der Bestellung oder das Ausscheiden von verantwortlichen Beauftragten nicht meldet;
    2. 2.Ziffer 2wer als Arbeitgeber/in oder als nach § 4 Abs. 5 oder 7 beauftragte Personwer als Arbeitgeber/in oder als nach Paragraph 4, Absatz 5, oder 7 beauftragte Person
      1. a)Litera aentgegen § 4 Abs. 3 zweiter Satz Betriebseinrichtungen oder Betriebsmittel nicht in Betrieb setzt;entgegen Paragraph 4, Absatz 3, zweiter Satz Betriebseinrichtungen oder Betriebsmittel nicht in Betrieb setzt;
      (Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001,)
      1. c)Litera centgegen § 8 Abs. 1 keine Einsicht in Unterlagen gewährt;entgegen Paragraph 8, Absatz eins, keine Einsicht in Unterlagen gewährt;
    3. 3.Ziffer 3als Arbeitgeber/in, als gemäß § 4 Abs. 5 oder 7 beauftragte Person oder als Arbeitnehmer/in entgegen § 7 die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt;als Arbeitgeber/in, als gemäß Paragraph 4, Absatz 5, oder 7 beauftragte Person oder als Arbeitnehmer/in entgegen Paragraph 7, die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt;
    4. 4.Ziffer 4als Erzeuger/in oder Vertreiber/in
      1. a)Litera avon Arbeitsstoffen entgegen § 6 Abs. 1 die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder dem Verlangen des Arbeitsinspektorates auf Information der Abnehmer/innen nicht nachkommt;von Arbeitsstoffen entgegen Paragraph 6, Absatz eins, die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder dem Verlangen des Arbeitsinspektorates auf Information der Abnehmer/innen nicht nachkommt;
      2. b)Litera bvon Maschinen, Geräten oder deren Teilen oder Zubehör entgegen § 6 Abs. 2 Ablichtungen nicht übermittelt oder die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt;von Maschinen, Geräten oder deren Teilen oder Zubehör entgegen Paragraph 6, Absatz 2, Ablichtungen nicht übermittelt oder die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt;
    5. 5.Ziffer 5wer, soweit nicht Z 1 bis 4 zur Anwendung kommen,wer, soweit nicht Ziffer eins bis 4 zur Anwendung kommen,
      1. a)Litera aArbeitsinspektionsorgane am Betreten von Betriebsstätten und Arbeitsstellen gemäß § 4 hindert;Arbeitsinspektionsorgane am Betreten von Betriebsstätten und Arbeitsstellen gemäß Paragraph 4, hindert;
      2. b)Litera bArbeitsinspektionsorgane bei der Durchführung von Besichtigungen gemäß § 4 behindert;Arbeitsinspektionsorgane bei der Durchführung von Besichtigungen gemäß Paragraph 4, behindert;
      3. c)Litera cdie Durchführung von Untersuchungen und Messungen gemäß § 5 Abs. 1 und 2 oder die Entnahme von Proben gemäß § 5 Abs. 3 behindert oderdie Durchführung von Untersuchungen und Messungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 2 oder die Entnahme von Proben gemäß Paragraph 5, Absatz 3, behindert oder
      4. d)Litera dauf sonstige Weise die Organe der Arbeitsinspektion oder des Zentral-Arbeitsinspektorates bei der Ausübung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben behindert oder die Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben vereitelt.
  2. (2)Absatz 2Das Arbeitsinspektorat hat mit der Anzeige von Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 ein bestimmtes Strafausmaß zu beantragen. Für das Verwaltungsstrafverfahren gelten §§ 11 und 13.Das Arbeitsinspektorat hat mit der Anzeige von Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, ein bestimmtes Strafausmaß zu beantragen. Für das Verwaltungsstrafverfahren gelten Paragraphen 11 und 13.
  3. (3)Absatz 3Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Übertretung von einem Organ einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes begangen wurde. In solchen Fällen ist gemäß § 9 Abs. 5 vorzugehen.Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn die Übertretung von einem Organ einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes begangen wurde. In solchen Fällen ist gemäß Paragraph 9, Absatz 5, vorzugehen.
  4. (4)Absatz 4Wurden Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1, 2 und 3 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, an dem sie festgestellt wurden.Wurden Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins,, 2 und 3 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, an dem sie festgestellt wurden.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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