§ 18a ArbIG

ArbIG - Arbeitsinspektionsgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Das Arbeitsinspektorat hat der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitgeber Gelegenheit zu geben, an Besichtigungen teilzunehmen, die gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 des Arbeiterkammergesetzes 1992 - AKG, BGBl. Nr. 626/1991, mit der zuständigen Arbeiterkammer durchgeführt werden. Erfolgt auf Grund einer Besichtigung nach § 5 Abs. 1 Z 1 AKG, an der auch die zuständige gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitgeber teilgenommen hat, eine Strafanzeige nach § 9 Abs. 2 oder 3, hat das Arbeitsinspektorat eine Ablichtung dieser Strafanzeige auch der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitgeber zu übermitteln.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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