§ 15 ArbIG

ArbIG - Arbeitsinspektionsgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Soweit im folgenden nicht anders bestimmt ist, stehen die Befugnisse nach diesem Bundesgesetz jenem allgemeinen Arbeitsinspektorat (§ 14 Abs. 1) zu, in dessen Aufsichtsbezirk sich die Betriebsstätte oder Arbeitsstelle befindet.

(2) Erstreckt sich eine Betriebsstätte oder Arbeitsstelle über mehrere Aufsichtsbezirke der Arbeitsinspektion, so ist jenes Arbeitsinspektorat zuständig, in dessen Aufsichtsbezirk sich die Leitung dieser Betriebsstätte oder Arbeitsstelle befindet.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)

(4) Die Befugnisse nach § 8 Abs. 1 und 2 stehen jenem Arbeitsinspektorat zu, in dessen Aufsichtsbezirk sich die Unterlagen befinden. Dies gilt auch dann, wenn diese Unterlagen Betriebsstätten oder Arbeitsstellen betreffen, für die gemäß Abs. 1 ein anderes Arbeitsinspektorat zuständig ist. Die Befugnisse nach § 8 Abs. 3 stehen sowohl jenem Arbeitsinspektorat zu, in dessen Aufsichtsbezirk sich die Unterlagen befinden, als auch jenem Arbeitsinspektorat, in dessen Aufsichtsbezirk die Betriebsstätte oder Arbeitsstelle liegt, auf die sich diese Unterlagen beziehen.

(5) Die Befugnisse nach § 9 stehen hinsichtlich auswärtiger Arbeitsstellen sowohl jenem Arbeitsinspektorat zu, in dessen Aufsichtsbezirk die Arbeitsstelle liegt, als auch jenem Arbeitsinspektorat, in dessen Aufsichtsbezirk die Betriebsstätte liegt, zu der diese Arbeitsstelle gehört.

(6) In Verfahren in Verwaltungsstrafsachen (§ 11) ist jenes Arbeitsinspektorat zu beteiligen, das die Strafanzeige (§ 9) erstattet hat. Wird ein Verwaltungsstrafverfahren ohne Anzeige des Arbeitsinspektorates eingeleitet, ist jenes Arbeitsinspektorat zu beteiligen, in dessen Aufsichtsbezirk sich die Betriebsstätte oder die Arbeitsstelle befindet, auf die sich das Verfahren bezieht.

(7) In Verfahren gemäß § 12 ist jenes Arbeitsinspektorat zu beteiligen, über dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde. Wird ein Verfahren ohne Antrag eines Arbeitsinspektorates eingeleitet, ist jenes Arbeitsinspektorat zu beteiligen, in dessen Aufsichtsbezirk sich die Betriebsstätte oder die Arbeitsstelle befindet, auf die sich das Verfahren bezieht. Bezieht sich ein Verfahren auf mehrere Betriebsstätten oder Arbeitsstellen mit gemeinsamer Leitung, so ist am Verfahren jenes Arbeitsinspektorat zu beteiligen, in dessen Aufsichtsbezirk sich die gemeinsame Leitung befindet.

(8) Findet im Verfahren des Verwaltungsgerichts eine mündliche Verhandlung außerhalb des Aufsichtsbezirkes des nach Abs. 6 oder 7 zu beteiligenden Arbeitsinspektorates statt, kann sich das Arbeitsinspektorat durch ein Organ jenes Arbeitsinspektorats, in dessen Aufsichtsbezirk die Verhandlung stattfindet, vertreten lassen.

(9) Die örtliche Zuständigkeit zur Durchführung von Verwaltungsverfahren durch die Arbeitsinspektorate richtet sich nach dem Standort der Betriebsstätte, auf die sich das Verfahren bezieht oder, sofern sich die Betriebsstätte über mehrere Aufsichtsbezirke erstreckt, nach dem Standort der Leitung der Betriebsstätte. Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren, die sich auf mehrere, in verschiedenen Aufsichtsbezirken gelegene Betriebsstätten mit gemeinsamer Leitung beziehen, ist jenes Arbeitsinspektorat zuständig, in dessen Aufsichtsbezirk sich die gemeinsame Leitung der Betriebsstätten befindet. Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren, die sich auf Arbeitsstellen beziehen, ist jenes Arbeitsinspektorat zuständig, in dessen Aufsichtsbezirk sich die Betriebsstätte befindet, zu der diese Arbeitsstelle gehört. Besteht keine solche Betriebsstätte, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Lage der Arbeitsstelle.

(10) In einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 4, mit der besondere Arbeitsinspektorate errichtet oder Aufgaben an allgemeine Arbeitsinspektorate übertragen werden, sind auch die im Hinblick auf den sachlichen und örtlichen Wirkungsbereich notwendigen Abweichungen von Abs. 1 bis 8 zu regeln.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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