§ 19 ArbIG Berichte und Gutachten

Arbeitsinspektionsgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Arbeitsinspektorate haben über jedes Kalenderjahr dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Bericht über ihre Tätigkeit und ihre Wahrnehmungen zu erstatten. Diese Berichte sind vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz in zusammenfassender Darstellung zu veröffentlichen und alle zwei Jahre dem Nationalrat vorzulegen und zu veröffentlichen.

(2) Die Arbeitsinspektorate können vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Erstattung von Gutachten und Vorschlägen in Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes herangezogen werden. Solche Gutachten und Vorschläge können die Arbeitsinspektorate auch ohne besondere Aufforderung erstatten.

Stand vor dem 31.08.2015

In Kraft vom 31.12.2009 bis 31.08.2015

(1) Die Arbeitsinspektorate haben über jedes Kalenderjahr dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Bericht über ihre Tätigkeit und ihre Wahrnehmungen zu erstatten. Diese Berichte sind vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz in zusammenfassender Darstellung zu veröffentlichen und alle zwei Jahre dem Nationalrat vorzulegen und zu veröffentlichen.

(2) Die Arbeitsinspektorate können vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Erstattung von Gutachten und Vorschlägen in Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes herangezogen werden. Solche Gutachten und Vorschläge können die Arbeitsinspektorate auch ohne besondere Aufforderung erstatten.

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