Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsIn Verwaltungsstrafverfahren wegen der Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften ist das zuständige Arbeitsinspektorat (§ 15 Abs. 6) Partei. Dies gilt auch für das Verfahren der Verwaltungsgerichte.In Verwaltungsstrafverfahren wegen der Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften ist das zuständige Arbeitsinspektorat (Paragraph 15, Absatz 6,) Partei. Dies gilt auch für das Verfahren der Verwaltungsgerichte.
(2)Absatz 2Gelangt die Verwaltungsstrafbehörde im Verfahren zu der Ansicht, daß das Strafverfahren einzustellen oder eine niedrigere Strafe zu verhängen ist, als vom Arbeitsinspektorat beantragt wurde, so hat sie vor Erlassung des Bescheides oder einer Strafverfügung dem Arbeitsinspektorat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3)Absatz 3Dem Arbeitsinspektorat steht das Recht der Beschwerde gegen Bescheide sowie des Einspruches gegen Strafverfügungen zu.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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