Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsDie Träger der Sozialversicherung haben die Arbeitsinspektion bei Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
(1a)Absatz eins aDie Träger der Sozialversicherung und der Dachverband der Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, den Arbeitsinspektoraten gespeicherte Daten über die Versicherungszeiten auf automationsunterstütztem Weg zu übermitteln, die für die Arbeitsinspektorate eine wesentliche Voraussetzung für die Durchführung ihrer gesetzlich übertragenen Aufgaben darstellen.
(2)Absatz 2Die Träger der Unfallversicherung haben, unbeschadet der in Betracht kommenden sozialversicherungsrechtlichen Regelungen über Anzeigen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die Arbeitsinspektorate von Unfällen größeren Ausmaßes, die sich im Rahmen des Wirkungsbereiches der Arbeitsinspektion ereignen, ohne Verzug zu benachrichtigen und ihnen Einsicht in die Anzeigen, Krankengeschichten und anderen Unterlagen hierüber zu gewähren. Die Träger der Sozialversicherung haben die Arbeitsinspektion von den Ergebnissen der Untersuchungen, die sie bei Arbeitnehmern über berufliche Erkrankungen durchführen, zu unterrichten.
(3)Absatz 3Die Arbeitsinspektion hat in Angelegenheiten, die den Schutz der Arbeitnehmer betreffen, auf ständige Zusammenarbeit mit den in Betracht kommenden Trägern der Sozialversicherung Bedacht zu nehmen.
(4)Absatz 4Die Träger der Sozialversicherung können bei den Arbeitsinspektoraten die Vornahme von Besichtigungen beantragen, wenn nach ihrer Ansicht in einer Betriebsstätte oder auf einer Arbeitsstelle Maßnahmen im Interesse eines wirksamen Schutzes von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer/innen erforderlich erscheinen. Solchen Besichtigungen haben die Arbeitsinspektorate fachliche Organe des antragstellenden Trägers der Sozialversicherung beizuziehen. Die Arbeitsinspektorate haben innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen des Antrages des Sozialversicherungsträgers den Zeitpunkt der Besichtigung festzulegen.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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