§ 63 ApoG

Apothekengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.05.2013 bis 31.12.9999
Paragraph 63,

(Anm Das Gebiet der in den §§ 10 Abs. 2 Z 1, Abs.: Aufgehoben durch Art I Z 42 3 und 3a, BGBl. Nr. 502/1984§ 28 Abs. 2 und 3, § 29 Abs. 1 Z 2, Abs.) 2 und 3 und § 62a genannten Gemeinde ergibt sich aus dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2006 nach landesgesetzlichen Vorschriften jeweils festgelegtem Gemeindegebiet.Anmerkung Das Gebiet der in den Paragraphen 10, Aufgehoben durch Art römisch einsAbsatz 2, Ziffer 42eins,, Absatz 3 und 3a, Paragraph 28, Absatz 2 und 3, Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2 und 3 und Paragraph 62 a, genannten Gemeinde ergibt sich aus dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50241 aus 19842006, nach landesgesetzlichen Vorschriften jeweils festgelegtem Gemeindegebiet.)

Stand vor dem 01.01.1985

In Kraft vom 01.01.1985 bis 01.01.1985
Paragraph 63,

(Anm Das Gebiet der in den §§ 10 Abs. 2 Z 1, Abs.: Aufgehoben durch Art I Z 42 3 und 3a, BGBl. Nr. 502/1984§ 28 Abs. 2 und 3, § 29 Abs. 1 Z 2, Abs.) 2 und 3 und § 62a genannten Gemeinde ergibt sich aus dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2006 nach landesgesetzlichen Vorschriften jeweils festgelegtem Gemeindegebiet.Anmerkung Das Gebiet der in den Paragraphen 10, Aufgehoben durch Art römisch einsAbsatz 2, Ziffer 42eins,, Absatz 3 und 3a, Paragraph 28, Absatz 2 und 3, Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2 und 3 und Paragraph 62 a, genannten Gemeinde ergibt sich aus dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50241 aus 19842006, nach landesgesetzlichen Vorschriften jeweils festgelegtem Gemeindegebiet.)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten