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(Anm Das Gebiet der in den §§ 10 Abs. 2 Z 1, Abs.: Aufgehoben durch Art I Z 42 3 und 3a, BGBl. Nr. 502/1984§ 28 Abs. 2 und 3, § 29 Abs. 1 Z 2, Abs.) 2 und 3 und § 62a genannten Gemeinde ergibt sich aus dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2006 nach landesgesetzlichen Vorschriften jeweils festgelegtem Gemeindegebiet.Anmerkung Das Gebiet der in den Paragraphen 10, Aufgehoben durch Art römisch einsAbsatz 2, Ziffer 42eins,, Absatz 3 und 3a, Paragraph 28, Absatz 2 und 3, Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2 und 3 und Paragraph 62 a, genannten Gemeinde ergibt sich aus dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50241 aus 19842006, nach landesgesetzlichen Vorschriften jeweils festgelegtem Gemeindegebiet.)
(Anm Das Gebiet der in den §§ 10 Abs. 2 Z 1, Abs.: Aufgehoben durch Art I Z 42 3 und 3a, BGBl. Nr. 502/1984§ 28 Abs. 2 und 3, § 29 Abs. 1 Z 2, Abs.) 2 und 3 und § 62a genannten Gemeinde ergibt sich aus dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2006 nach landesgesetzlichen Vorschriften jeweils festgelegtem Gemeindegebiet.Anmerkung Das Gebiet der in den Paragraphen 10, Aufgehoben durch Art römisch einsAbsatz 2, Ziffer 42eins,, Absatz 3 und 3a, Paragraph 28, Absatz 2 und 3, Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2 und 3 und Paragraph 62 a, genannten Gemeinde ergibt sich aus dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50241 aus 19842006, nach landesgesetzlichen Vorschriften jeweils festgelegtem Gemeindegebiet.)