§ 69 ApoG

ApoG - Apothekengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
§ 69.Paragraph 69,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister, hinsichtlich des § 12 Abs. 4 und des § 15 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister, hinsichtlich des Paragraph 12, Absatz 4 und des Paragraph 15, Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut.

In Kraft seit 29.03.2024 bis 31.12.9999
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