§ 52 ApoG

Apothekengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.03.2024 bis 31.12.9999
Der Besitzer einer Realapotheke, der diese selbst leiten will, hat bei der Behörde unter Nachweis des Besitzes der Realgerechtsame und des Vorliegens der persönlichen Voraussetzungen (§ 3) die Genehmigung zu beantragen.

  1. (1)Absatz einsFür das Verfahren zur Verlegung innerhalb des Standortes gelten die §§ 48 und 51 mit der Maßgabe, dassFür das Verfahren zur Verlegung innerhalb des Standortes gelten die Paragraphen 48 und 51 mit der Maßgabe, dass
    1. 1.Ziffer einsder Antrag innerhalb von 14 Tagen auf der Website der Österreichischen Apothekerkammer kundzumachen ist,
    2. 2.Ziffer 2die Einspruchsfrist vier Wochen beträgt, und
    3. 3.Ziffer 3sich Einsprüche und Rechtsmittel der Personen gemäß § 48 Abs. 2 darauf beschränken, ob die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 vorliegen.sich Einsprüche und Rechtsmittel der Personen gemäß Paragraph 48, Absatz 2, darauf beschränken, ob die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, vorliegen.
    Eine mündliche Verhandlung findet nicht statt.
  2. (2)Absatz 2Für Verfahren zur Verlegung an einen anderen oder erweiterten Standort gelten die §§ 46 Abs. 3 und 48 bis 51.Für Verfahren zur Verlegung an einen anderen oder erweiterten Standort gelten die Paragraphen 46, Absatz 3 und 48 bis 51.

Stand vor dem 28.03.2024

In Kraft vom 01.01.1985 bis 28.03.2024
Der Besitzer einer Realapotheke, der diese selbst leiten will, hat bei der Behörde unter Nachweis des Besitzes der Realgerechtsame und des Vorliegens der persönlichen Voraussetzungen (§ 3) die Genehmigung zu beantragen.

  1. (1)Absatz einsFür das Verfahren zur Verlegung innerhalb des Standortes gelten die §§ 48 und 51 mit der Maßgabe, dassFür das Verfahren zur Verlegung innerhalb des Standortes gelten die Paragraphen 48 und 51 mit der Maßgabe, dass
    1. 1.Ziffer einsder Antrag innerhalb von 14 Tagen auf der Website der Österreichischen Apothekerkammer kundzumachen ist,
    2. 2.Ziffer 2die Einspruchsfrist vier Wochen beträgt, und
    3. 3.Ziffer 3sich Einsprüche und Rechtsmittel der Personen gemäß § 48 Abs. 2 darauf beschränken, ob die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 vorliegen.sich Einsprüche und Rechtsmittel der Personen gemäß Paragraph 48, Absatz 2, darauf beschränken, ob die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, vorliegen.
    Eine mündliche Verhandlung findet nicht statt.
  2. (2)Absatz 2Für Verfahren zur Verlegung an einen anderen oder erweiterten Standort gelten die §§ 46 Abs. 3 und 48 bis 51.Für Verfahren zur Verlegung an einen anderen oder erweiterten Standort gelten die Paragraphen 46, Absatz 3 und 48 bis 51.

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