§ 5 ApoG

ApoG - Apothekengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie den Apothekern vorbehaltenen Tätigkeiten in Apotheken sind insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdie Abgabe von den Apotheken vorbehaltenen Arzneimitteln und Medizinprodukten,
    2. 2.Ziffer 2die klinische Pharmazie einschließlich Medikationsmanagement und Medikationsanalyse,
    3. 3.Ziffer 3die Entwicklung, Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln,
    4. 4.Ziffer 4die Beratungs- und Informationstätigkeit über Arzneimittel und
    5. 5.Ziffer 5die Überprüfung von Arzneimittelvorräten in Krankenanstalten.
    Die den Apothekern vorbehaltenen Tätigkeiten dürfen ausschließlich über eine Apotheke ausgeübt werden.
  2. (2)Absatz 2Apotheker dürfen in Apotheken eigenverantwortlich
    1. 1.Ziffer einsstandardisierte Untersuchungen mittels Schnelltestverfahren (Point-of-Care-Testing) im Rahmen der patientennahen Labordiagnostik durchführen; dies umfasst die Blutentnahme aus der Kapillare sowie die Sekretentnahme mittels Abstrichs aus der Nase und dem Rachen;
    2. 2.Ziffer 2medizinische Basisdaten (Puls, Blutdruck, Temperatur, Gewicht, Größe) erheben.
  3. (3)Absatz 3Apotheken, in denen Tests gemäß Abs. 2 durchgeführt werden, sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit verpflichtet, dies der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unter Nachweis ihrer fachlichen Eignung zu melden. Dabei gilt die Tätigkeit als genehmigt, wenn sie nicht innerhalb von acht Wochen untersagt wird. Besteht der begründete Verdacht, dass gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/746 oder des Medizinproduktegesetzes 2021, BGBl. I Nr. 122/2021 in der Fassung BGBl. I Nr. 27/2023, verstoßen und dadurch eine Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit herbeigeführt wird, hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde die Tätigkeit zu untersagen.Apotheken, in denen Tests gemäß Absatz 2, durchgeführt werden, sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit verpflichtet, dies der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unter Nachweis ihrer fachlichen Eignung zu melden. Dabei gilt die Tätigkeit als genehmigt, wenn sie nicht innerhalb von acht Wochen untersagt wird. Besteht der begründete Verdacht, dass gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/746 oder des Medizinproduktegesetzes 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2021, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2023,, verstoßen und dadurch eine Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit herbeigeführt wird, hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde die Tätigkeit zu untersagen.
  4. (4)Absatz 4Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat durch Verordnung
    1. 1.Ziffer einsdie Ausbildung, den Verlust der Berechtigung zur Ausbildung, die Verwendung während der Ausbildung und die Prüfung für den Apothekerberuf,
    2. 2.Ziffer 2die für den Erhalt der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke oder die für deren Wiedererlangung erforderliche Dienstzeit (§ 3 Abs. 6) unddie für den Erhalt der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke oder die für deren Wiedererlangung erforderliche Dienstzeit (Paragraph 3, Absatz 6,) und
    3. 3.Ziffer 3die Verwendung des nichtpharmazeutischen Personals in Apotheken
    nach Anhörung der Österreichischen Apothekerkammer zu regeln.
In Kraft seit 19.07.2024 bis 31.12.9999
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Verantwortliche Personen innerhalb einer Apotheke von skaro zum § 5 ApoG

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ich hätte eine Frage: innerhalb einer Ortschaft betreibt ein Arzt eine Ordination und eine Apotheke. Das anwesende Personal in der Apotheke hat angelernte Aufgaben, jedoch nicht immer eine fachspezifische Ausbildung. Wie weit muss hier eine Anwesenheit fachkundigen Personals gegeben sein od... mehr lesen...

§ 5 ApoG | 0 Antworten | 1441 Aufrufe | 16.11.09

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