§ 3g ApoG Vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen

ApoG - Apothekengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsStaatsangehörige einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft dürfen in österreichischen Apotheken ohne vorherige Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung durch die Österreichische Apothekerkammer vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen erbringen, wenn sie zur Ausübung des Apothekerberufs oder eines dem § 3i Abs. 1 entsprechenden Teilgebiets des Apothekerberufs rechtmäßig in einem der angeführten Staaten niedergelassen sind.Staatsangehörige einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft dürfen in österreichischen Apotheken ohne vorherige Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung durch die Österreichische Apothekerkammer vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen erbringen, wenn sie zur Ausübung des Apothekerberufs oder eines dem Paragraph 3 i, Absatz eins, entsprechenden Teilgebiets des Apothekerberufs rechtmäßig in einem der angeführten Staaten niedergelassen sind.
  2. (2)Absatz 2Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen gemäß Abs. 1 ist im Einzelfall zu beurteilen, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistungserbringung. Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorliegen.Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen gemäß Absatz eins, ist im Einzelfall zu beurteilen, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistungserbringung. Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorliegen.
  3. (3)Absatz 3Vor der erstmaligen Erbringung einer Dienstleistung, die einen vorübergehenden Aufenthalt in Österreich erfordert, hat der Dienstleistungserbringer der Österreichischen Apothekerkammer unter Beifügung folgender Urkunden schriftlich Meldung zu erstatten:
    1. 1.Ziffer einsNachweis über die Staatsangehörigkeit,
    2. 2.Ziffer 2Bescheinigung der zuständigen Behörde einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, aus der hervorgeht, dass der Dienstleistungserbringer rechtmäßig zur Ausübung des Apothekerberufes niedergelassen ist, dass ihm die Ausübung dieses Berufes zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und dass keine Vorstrafen vorliegen,
    3. 3.Ziffer 3Berufsqualifikationsnachweis oder ein in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbener Qualifikationsnachweis in einem Teilgebiet des Apothekerberufs, der die Voraussetzungen des § 3i Abs. 1 Z 1 bis 6 erfüllt undBerufsqualifikationsnachweis oder ein in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbener Qualifikationsnachweis in einem Teilgebiet des Apothekerberufs, der die Voraussetzungen des Paragraph 3 i, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 erfüllt und
    4. 4.Ziffer 4Erklärung über das Vorliegen der für die Ausübung des Apothekerberufes notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache.
  4. (4)Absatz 4Die Meldung ist einmal jährlich, gerechnet ab dem Datum des Eingangs der Meldung bei der Österreichischen Apothekerkammer, zu erneuern, wenn der Dienstleistungserbringer beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen in Österreich zu erbringen. Im Fall einer wesentlichen Änderung gegenüber den in den Urkunden gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 bescheinigten Sachverhalten sind die hiefür erforderlichen Urkunden neuerlich vorzulegen.Die Meldung ist einmal jährlich, gerechnet ab dem Datum des Eingangs der Meldung bei der Österreichischen Apothekerkammer, zu erneuern, wenn der Dienstleistungserbringer beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen in Österreich zu erbringen. Im Fall einer wesentlichen Änderung gegenüber den in den Urkunden gemäß Absatz 3, Ziffer eins, bis 3 bescheinigten Sachverhalten sind die hiefür erforderlichen Urkunden neuerlich vorzulegen.
  5. (5)Absatz 5Die Urkunden und Bescheinigungen gemäß Abs. 3 Z 2 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Vom Dienstleistungserbringer im Sinne des Abs. 1 können dabei Informationen über Einzelheiten zu einem Versicherungsschutz verlangt werden.Die Urkunden und Bescheinigungen gemäß Absatz 3, Ziffer 2 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Vom Dienstleistungserbringer im Sinne des Absatz eins, können dabei Informationen über Einzelheiten zu einem Versicherungsschutz verlangt werden.
  6. (6)Absatz 6Die Österreichische Apothekerkammer hat vor Aufnahme der Dienstleistung in Österreich die Berufsqualifikation des Dienstleistungserbringers nachzuprüfen, sofern
    1. 1.Ziffer einsdie Nachprüfung zur Verhinderung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Gesundheit des Dienstleistungsempfängers auf Grund einer mangelnden Berufsqualifikation des Dienstleistungserbringers erforderlich ist und
    2. 2.Ziffer 2der Dienstleistungserbringer keine entsprechende Berufsqualifikation gemäß § 3c Abs. 2, 3, 4 oder 7b nachweist.der Dienstleistungserbringer keine entsprechende Berufsqualifikation gemäß Paragraph 3 c, Absatz 2,, 3, 4 oder 7b nachweist.
  7. (7)Absatz 7Die Österreichische Apothekerkammer hat den Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Meldung gemäß Abs. 3Die Österreichische Apothekerkammer hat den Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Meldung gemäß Absatz 3,
    1. 1.Ziffer einsüber ihre Entscheidung, die Erbringung der Dienstleistung zuzulassen, ohne seine Berufsqualifikation nachzuprüfen, oder
    2. 2.Ziffer 2bei Vornahme der Nachprüfung über deren Ergebnis
    zu unterrichten. Wenn Schwierigkeiten, insbesondere inhaltliche oder formale Verfahrensfragen, auftreten, die zu einer Verzögerung führen könnten, hat die Österreichische Apothekerkammer den Dienstleistungserbringer jedenfalls innerhalb eines Monats über die Gründe der Verzögerung zu unterrichten und die Schwierigkeiten innerhalb eines weiteren Monats zu beheben. Die Entscheidung über die Nachprüfung gemäß Abs. 6 hat spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Behebung der Schwierigkeiten zu erfolgen.zu unterrichten. Wenn Schwierigkeiten, insbesondere inhaltliche oder formale Verfahrensfragen, auftreten, die zu einer Verzögerung führen könnten, hat die Österreichische Apothekerkammer den Dienstleistungserbringer jedenfalls innerhalb eines Monats über die Gründe der Verzögerung zu unterrichten und die Schwierigkeiten innerhalb eines weiteren Monats zu beheben. Die Entscheidung über die Nachprüfung gemäß Absatz 6, hat spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Behebung der Schwierigkeiten zu erfolgen.
  8. (8)Absatz 8Wenn die Nachprüfung ergibt, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der Berufsqualifikation des Dienstleistungserbringers und der österreichischen Apothekerausbildung bzw. in Fällen des § 3i Abs. 1 dem entsprechenden Teilgebiet des Apothekerberufs besteht, dieser so groß ist, dass er mit einer Gefährdung der Gesundheit des Dienstleistungsempfängers einhergeht, und dieser Unterschied nicht durch Berufserfahrung oder durch die von einer einschlägigen Stelle des jeweiligen Mitgliedstaates oder Drittlandes formell als gültig anerkannte Fort- und Weiterbildung in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten ausgeglichen wird, hat die Österreichische Apothekerkammer dem Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung die Möglichkeit zu geben, im Rahmen einer Eignungsprüfung nachzuweisen, dass er die fehlenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erworben hat. Die Österreichische Apothekerkammer hat innerhalb eines Monats nach erfolgreicher Ablegung der Eignungsprüfung eine schriftliche Bestätigung darüber auszustellen, dass der Dienstleistungserbringer zur vorübergehenden oder gelegentlichen Dienstleistungserbringung in Österreich berechtigt ist. Wenn der Dienstleistungserbringer den Nachweis im Rahmen der Eignungsprüfung nicht erbringen kann, hat die Österreichische Apothekerkammer ihm die Erbringung von Dienstleistungen mit Bescheid zu untersagen.Wenn die Nachprüfung ergibt, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der Berufsqualifikation des Dienstleistungserbringers und der österreichischen Apothekerausbildung bzw. in Fällen des Paragraph 3 i, Absatz eins, dem entsprechenden Teilgebiet des Apothekerberufs besteht, dieser so groß ist, dass er mit einer Gefährdung der Gesundheit des Dienstleistungsempfängers einhergeht, und dieser Unterschied nicht durch Berufserfahrung oder durch die von einer einschlägigen Stelle des jeweiligen Mitgliedstaates oder Drittlandes formell als gültig anerkannte Fort- und Weiterbildung in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten ausgeglichen wird, hat die Österreichische Apothekerkammer dem Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung die Möglichkeit zu geben, im Rahmen einer Eignungsprüfung nachzuweisen, dass er die fehlenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erworben hat. Die Österreichische Apothekerkammer hat innerhalb eines Monats nach erfolgreicher Ablegung der Eignungsprüfung eine schriftliche Bestätigung darüber auszustellen, dass der Dienstleistungserbringer zur vorübergehenden oder gelegentlichen Dienstleistungserbringung in Österreich berechtigt ist. Wenn der Dienstleistungserbringer den Nachweis im Rahmen der Eignungsprüfung nicht erbringen kann, hat die Österreichische Apothekerkammer ihm die Erbringung von Dienstleistungen mit Bescheid zu untersagen.
  9. (9)Absatz 9Die Erbringung der Dienstleistung darf
    1. 1.Ziffer einsin Fällen des Abs. 6 nach positiver Entscheidung der Österreichischen Apothekerkammer oder, wenn keine Entscheidung erfolgt, nach Ablauf der in Abs. 7 angeführten Fristen,in Fällen des Absatz 6, nach positiver Entscheidung der Österreichischen Apothekerkammer oder, wenn keine Entscheidung erfolgt, nach Ablauf der in Absatz 7, angeführten Fristen,
    2. 2.Ziffer 2ansonsten nach Meldung und Eingang der vollständigen und mangelfreien Unterlagen gemäß Abs. 3ansonsten nach Meldung und Eingang der vollständigen und mangelfreien Unterlagen gemäß Absatz 3,
    aufgenommen werden.
  10. (10)Absatz 10Die Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung gemäß Abs. 8 obliegt der Österreichischen Apothekerkammer, die sich dazu eines Dritten bedienen darf. Die Österreichische Apothekerkammer hat nähere Vorschriften über die Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung einschließlich eines für die Durchführung der Eignungsprüfung zu entrichtenden Prüfungsentgelts zu erlassen. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgelts ist auf den mit der Organisation und Durchführung der Prüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.Die Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung gemäß Absatz 8, obliegt der Österreichischen Apothekerkammer, die sich dazu eines Dritten bedienen darf. Die Österreichische Apothekerkammer hat nähere Vorschriften über die Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung einschließlich eines für die Durchführung der Eignungsprüfung zu entrichtenden Prüfungsentgelts zu erlassen. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgelts ist auf den mit der Organisation und Durchführung der Prüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.
  11. (11)Absatz 11Der Dienstleistungserbringer oder sein Dienstgeber haben erforderlichenfalls der Österreichischen Apothekerkammer die Unterlagen vorzulegen, die für die Beurteilung, ob die vom Dienstleistungserbringer ausgeübte Tätigkeit den Anforderungen an die Erbringung einer Dienstleistung gemäß Abs. 2 entspricht, erforderlich sind. Wenn die Beurteilung ergibt, dass die Tätigkeit nicht nur vorübergehend und gelegentlich erfolgt, ist dieses Ergebnis dem Dienstleistungserbringer mitzuteilen und, sofern die Fortsetzung der Tätigkeit im selben Ausmaß angestrebt wird, auf das Erfordernis der Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß § 3b hinzuweisen. Wenn der Dienstleistungserbringer weder die Tätigkeit auf das Ausmaß einer Dienstleistungserbringung gemäß Abs. 2 reduziert noch die Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß § 3b beantragt, hat die Österreichische Apothekerkammer einen Feststellungsbescheid zu erlassen, wonach unter den gegebenen Bedingungen die Ausübung einer weiteren apothekerlichen Tätigkeit in Österreich durch den Dienstleistungserbringer nicht zulässig ist.Der Dienstleistungserbringer oder sein Dienstgeber haben erforderlichenfalls der Österreichischen Apothekerkammer die Unterlagen vorzulegen, die für die Beurteilung, ob die vom Dienstleistungserbringer ausgeübte Tätigkeit den Anforderungen an die Erbringung einer Dienstleistung gemäß Absatz 2, entspricht, erforderlich sind. Wenn die Beurteilung ergibt, dass die Tätigkeit nicht nur vorübergehend und gelegentlich erfolgt, ist dieses Ergebnis dem Dienstleistungserbringer mitzuteilen und, sofern die Fortsetzung der Tätigkeit im selben Ausmaß angestrebt wird, auf das Erfordernis der Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß Paragraph 3 b, hinzuweisen. Wenn der Dienstleistungserbringer weder die Tätigkeit auf das Ausmaß einer Dienstleistungserbringung gemäß Absatz 2, reduziert noch die Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß Paragraph 3 b, beantragt, hat die Österreichische Apothekerkammer einen Feststellungsbescheid zu erlassen, wonach unter den gegebenen Bedingungen die Ausübung einer weiteren apothekerlichen Tätigkeit in Österreich durch den Dienstleistungserbringer nicht zulässig ist.
  12. (12)Absatz 12Der Dienstleistungserbringer hat beim Erbringen der Dienstleistung in Österreich die Rechte und Pflichten eines Apothekers. Er unterliegt den gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen des Berufsrechts und den Disziplinarbestimmungen. Wenn der Dienstleistungserbringer gegen Bestimmungen des Berufsrechts oder gegen Disziplinarbestimmungen verstößt, hat die Österreichische Apothekerkammer dies zusätzlich unverzüglich der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates gemäß Abs. 3 Z 2 anzuzeigen.Der Dienstleistungserbringer hat beim Erbringen der Dienstleistung in Österreich die Rechte und Pflichten eines Apothekers. Er unterliegt den gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen des Berufsrechts und den Disziplinarbestimmungen. Wenn der Dienstleistungserbringer gegen Bestimmungen des Berufsrechts oder gegen Disziplinarbestimmungen verstößt, hat die Österreichische Apothekerkammer dies zusätzlich unverzüglich der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates gemäß Absatz 3, Ziffer 2, anzuzeigen.
  13. (13)Absatz 13Die Österreichische Apothekerkammer kann nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen bei berechtigten Zweifeln von den zuständigen Behörden einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft für jede Erbringung einer Dienstleistung alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleistungserbringers anfordern sowie Informationen über das Nichtvorliegen strafrechtlicher berufsbezogener Sanktionen, einer Rücknahme, eines Widerrufs oder Ruhens der Berufsberechtigung als Disziplinarmaßnahme, über die nicht vorliegende Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über das Fehlen von Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden. Im Fall einer Nachprüfung der Berufsqualifikation gemäß Abs. 6 kann die Österreichische Apothekerkammer bei den zuständigen Behörden einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft Informationen über die Ausbildungsgänge des Dienstleistungserbringers anfordern, soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, die der öffentlichen Gesundheit wahrscheinlich abträglich sind, erforderlich ist.Die Österreichische Apothekerkammer kann nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen bei berechtigten Zweifeln von den zuständigen Behörden einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft für jede Erbringung einer Dienstleistung alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleistungserbringers anfordern sowie Informationen über das Nichtvorliegen strafrechtlicher berufsbezogener Sanktionen, einer Rücknahme, eines Widerrufs oder Ruhens der Berufsberechtigung als Disziplinarmaßnahme, über die nicht vorliegende Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über das Fehlen von Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden. Im Fall einer Nachprüfung der Berufsqualifikation gemäß Absatz 6, kann die Österreichische Apothekerkammer bei den zuständigen Behörden einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft Informationen über die Ausbildungsgänge des Dienstleistungserbringers anfordern, soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, die der öffentlichen Gesundheit wahrscheinlich abträglich sind, erforderlich ist.
  14. (14)Absatz 14Auf Anforderung der zuständigen Behörden einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft hat die Österreichische Apothekerkammer nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der anfordernden Behörde alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung, die gute Führung des Dienstleistungserbringers, das Nichtvorliegen berufsbezogener disziplinar- oder strafrechtlicher Sanktionen und über die Ausbildungsgänge des Dienstleistungserbringers zu übermitteln.
  15. (15)Absatz 15Einem Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der in Österreich als allgemein berufsberechtigter Apotheker tätig ist, sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von der Österreichischen Apothekerkammer Bescheinigungen darüber auszustellen, dass
    1. 1.Ziffer einser in Österreich zur Ausübung des Apothekerberufs berechtigt ist,
    2. 2.Ziffer 2ihm die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
    3. 3.Ziffer 3er über einen erforderlichen Berufsqualifikationsnachweis verfügt.
  16. (16)Absatz 16Für die Berechtigung zur vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen gilt § 3d sinngemäß.Für die Berechtigung zur vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen gilt Paragraph 3 d, sinngemäß.
In Kraft seit 25.05.2022 bis 31.12.9999
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