Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Österreichische Apothekerkammer hat auf entsprechenden Antrag im Einzelfall Personen, die in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Qualifikationsnachweis in einem Teilgebiet des Apothekerberufs erworben haben, einen partiellen Zugang zu einer eingeschränkten Ausübung des Apothekerberufs (partieller Berufszugang) zu gewähren, wenn sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
1.Ziffer einsder/die Berufsangehörige ist im Herkunftsmitgliedstaat ohne Einschränkung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit in dem betreffenden Teilgebiet des Apothekerberufs qualifiziert und berechtigt;
2.Ziffer 2der/die Berufsangehörige verfügt nicht über eine Berufsqualifikation, die einer automatischen Anerkennung gemäß § 3c Abs. 2 bis 4 und 7b unterliegt;der/die Berufsangehörige verfügt nicht über eine Berufsqualifikation, die einer automatischen Anerkennung gemäß Paragraph 3 c, Absatz 2 bis 4 und 7b unterliegt;
3.Ziffer 3es besteht nicht die Möglichkeit der Anerkennung in einem der Berufsqualifikation des/der Berufsangehörigen vergleichbaren reglementierten Beruf in Österreich;
4.Ziffer 4die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und dem Apothekerberuf nach diesem Bundesgesetz sind so groß, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den Berufsangehörigen/die Berufsangehörige gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm in Österreich zu durchlaufen, um Zugang zum gesamten Apothekerberuf in Österreich zu erlangen;
5.Ziffer 5die von der erworbenen Qualifikation umfassten Tätigkeiten lassen sich objektiv von anderen vom Apothekerberuf erfassten Tätigkeiten trennen;
6.Ziffer 6dem partiellen Berufszugang stehen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegen;
7.Ziffer 7der/die Berufsangehörige erfüllt die Voraussetzungen des § 3b Abs. 1 Z 2 und 3.der/die Berufsangehörige erfüllt die Voraussetzungen des Paragraph 3 b, Absatz eins, Ziffer 2 und 3.
(2)Absatz 2Auf Anträge gemäß Abs. 1 sind § 3c Abs. 7d bis 9 und 10a bis 12 anzuwenden.Auf Anträge gemäß Absatz eins, sind Paragraph 3 c, Absatz 7 d bis 9 und 10a bis 12 anzuwenden.
(3)Absatz 3Personen mit partiellem Berufszugang haben ihre Berufstätigkeit auf diejenigen apothekerlichen Tätigkeiten zu beschränken, für die sie auf Grund ihrer Ausbildung im Herkunftsmitgliedstaat befähigt und im Herkunftsmitgliedstaat berufsberechtigt sind. Sie haben die betroffenen Kunden/Kundinnen und ihre Dienstgeber/Dienstgeberinnen eindeutig über den eingeschränkten Umfang ihrer beruflichen Tätigkeiten zu informieren.
(4)Absatz 4Für den partiellen Berufszugang gilt § 3d sinngemäß.Für den partiellen Berufszugang gilt Paragraph 3 d, sinngemäß.
In Kraft seit 25.05.2022 bis 31.12.9999
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