§ 6b ApoG

ApoG - Apothekengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
  1. (1)Absatz einsAlle in der Apotheke tätigen Personen sind auch über das Ende ihrer Tätigkeit hinaus zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Tätigkeit anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.
  2. (2)Absatz 2Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn
    1. 1.Ziffer einseine zulässige Datenübermittlung gemäß § 6a Abs. 2 vorliegt, odereine zulässige Datenübermittlung gemäß Paragraph 6 a, Absatz 2, vorliegt, oder
    2. 2.Ziffer 2Durchbrechungen der Verschwiegenheit gesetzlich vorgesehen sind, oder
    3. 3.Ziffer 3die betroffene Person die in der Apotheke tätigen Personen von ihrer Verschwiegenheitspflicht entbunden hat, oder
    4. 4.Ziffer 4die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen
      1. a)Litera ader öffentlichen Gesundheitspflege, oder
      2. b)Litera bder Rechtspflege, oder
      3. c)Litera cvon einwilligungsunfähigen Personen im Zusammenhang mit der Bereitstellung der für die Behandlungskontinuität unerlässlichen Eckdaten gegenüber den mit der Pflege betrauten Personen
      unbedingt erforderlich ist.
In Kraft seit 29.03.2024 bis 31.12.9999
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