Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsApotheker, die die allgemeine Berufsberechtigung erlangt haben sowie Personen, denen ein partieller Berufszugang gemäß § 3i Abs. 1 gewährt wurde, und die in einer österreichischen Apotheke tätig sind, haben bei der Österreichischen Apothekerkammer die Ausstellung eines Berufsausweises (Apothekerausweis) zu beantragen.Apotheker, die die allgemeine Berufsberechtigung erlangt haben sowie Personen, denen ein partieller Berufszugang gemäß Paragraph 3 i, Absatz eins, gewährt wurde, und die in einer österreichischen Apotheke tätig sind, haben bei der Österreichischen Apothekerkammer die Ausstellung eines Berufsausweises (Apothekerausweis) zu beantragen.
(2)Absatz 2Näheres über die Form und die Funktionalitäten des Apothekerausweises, insbesondere über die Ermöglichung einer qualifizierten elektronischen Signatur, die Ausstellung und die Ausgabe des Apothekerausweises, die Obliegenheiten der Apothekerausweisinhaber und der ausstellenden Behörde sowie die kostendeckende Gebührengestaltung bestimmen Richtlinien, die von der Delegiertenversammlung der Österreichischen Apothekerkammer zu erlassen sind.
(3)Absatz 3Bei Personen, denen ein partieller Berufszugang gemäß § 3i Abs. 1 gewährt wurde, ist der Apothekerausweis mit der Berufsbezeichnung gemäß § 3f Abs. 1a zu versehen.Bei Personen, denen ein partieller Berufszugang gemäß Paragraph 3 i, Absatz eins, gewährt wurde, ist der Apothekerausweis mit der Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 3 f, Absatz eins a, zu versehen.
In Kraft seit 25.05.2022 bis 31.12.9999
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