§ 7 ApoG

ApoG - Apothekengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
  1. (1)Absatz einsDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat durch Verordnung eine Betriebsordnung für den Betrieb von öffentlichen Apotheken, Filialapotheken, Anstaltsapotheken, von ärztlichen und tierärztlichen Hausapotheken sowie für Apotheken von akademischen Ausbildungsstätten für Veterinärmedizin zu erlassen. Diese hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:
    1. 1.Ziffer einsdie Ausübung der Tätigkeiten in Apotheken gemäß § 5 Abs. 1,die Ausübung der Tätigkeiten in Apotheken gemäß Paragraph 5, Absatz eins,,
    2. 2.Ziffer 2die Apothekenleitung und das Apothekenpersonal,
    3. 3.Ziffer 3die Betriebsanlage sowie die Mindestgröße, Widmung, Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einrichtung der Apothekenbetriebsräume,
    4. 4.Ziffer 4die Geräte und Arbeitsplätze für Zubereitungen,
    5. 5.Ziffer 5die Verpflichtung zur Vorrathaltung von Arzneimitteln zur ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung,
    6. 6.Ziffer 6die Beschaffenheit und Kennzeichnung der Behältnisse,
    7. 7.Ziffer 7die Lagerung, Prüfung, magistrale und offizinale Herstellung (Rezeptur und Rezepturvorrat) und Herstellung apothekeneigener Arzneispezialitäten, die Neuverblisterung sowie Abgabe von Arzneimitteln,
    8. 8.Ziffer 8die Sicherstellung der pharmazeutischen Information und Beratung vor Ort bei Versorgung immobiler Bewohner von Alten- oder Pflegeheimen oder sonstigen Betreuungseinrichtungen,
    9. 9.Ziffer 9erforderlichenfalls die Kriterien für die Festsetzung der Notfallbereitschaft gemäß § 8 Abs. 3, underforderlichenfalls die Kriterien für die Festsetzung der Notfallbereitschaft gemäß Paragraph 8, Absatz 3,, und
    10. 10.Ziffer 10die Führung und Aufbewahrung von Vormerkungen und Aufzeichnungen.
  2. (2)Absatz 2Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die Maximalaufschläge oder Maximalpreise für die an den Verbraucher abzugebenden Arzneimittel und Behältnisse sowie die Maximalvergütungssätze für die bei der Herstellung der Arzneimittel in den Apotheken aufgewendeten Arbeiten festzusetzen. Dabei ist auf die Anordnung entsprechender Nachlässe für den Bund, die Länder und die Gemeinden sowie die von ihnen verwalteten Fonds und Anstalten, die Träger der Sozialversicherung und gemeinnützige Krankenanstalten als begünstigte Bezieher Bedacht zu nehmen.
In Kraft seit 29.03.2024 bis 31.12.9999
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