Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
(1)Absatz einsDie allgemeine Berufsberechtigung eines Apothekers ist von der Österreichischen Apothekerkammer mit Bescheid abzuerkennen, wenn sich herausstellt, dass die Zuverlässigkeit oder eine Voraussetzung für die Erteilung gemäß § 3b Abs. 1 im Zeitpunkt der Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung zu Unrecht als erfüllt beurteilt worden ist.Die allgemeine Berufsberechtigung eines Apothekers ist von der Österreichischen Apothekerkammer mit Bescheid abzuerkennen, wenn sich herausstellt, dass die Zuverlässigkeit oder eine Voraussetzung für die Erteilung gemäß Paragraph 3 b, Absatz eins, im Zeitpunkt der Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung zu Unrecht als erfüllt beurteilt worden ist.
(1a)Absatz eins aDie Österreichische Apothekerkammer hat die allgemeine Berufsberechtigung eines Apothekers mit Bescheid abzuerkennen, wenn der Apotheker wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und nach der Eigenart der begangenen strafbaren Handlung oder nach der Persönlichkeit des Verurteilten hinsichtlich der möglichen Begehung einer gleichen oder ähnlichen strafbaren Handlung für die Ausübung des Apothekerberufes ungeeignet erscheint.
(2)Absatz 2Die allgemeine Berufsberechtigung eines Apothekers erlischt, wenn in einem Disziplinarerkenntnis ein Verbot der Berufsausübung gemäß § 41 Abs. 1 Z 6 Apothekerkammergesetz 2001 ausgesprochen wird.Die allgemeine Berufsberechtigung eines Apothekers erlischt, wenn in einem Disziplinarerkenntnis ein Verbot der Berufsausübung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 6, Apothekerkammergesetz 2001 ausgesprochen wird.
(3)Absatz 3Im Falle der Aberkennung der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 oder 1a kann ein Antrag auf neuerliche Erteilung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Rechtskraft des Bescheides gemäß Abs. 1 oder 1a gestellt werden.Im Falle der Aberkennung der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, oder 1a kann ein Antrag auf neuerliche Erteilung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Rechtskraft des Bescheides gemäß Absatz eins, oder 1a gestellt werden.
(4)Absatz 4Im Falle des Erlöschens der allgemeinen Berufsberechtigung nach Abs. 2 kann ein Antrag auf neuerliche Erteilung frühestens drei Monate vor Ablauf der Frist gestellt werden, für die dem Antragsteller die Berufsausübung untersagt worden ist.Im Falle des Erlöschens der allgemeinen Berufsberechtigung nach Absatz 2, kann ein Antrag auf neuerliche Erteilung frühestens drei Monate vor Ablauf der Frist gestellt werden, für die dem Antragsteller die Berufsausübung untersagt worden ist.
(5)Absatz 5Die Österreichische Apothekerkammer hat die zuständigen Behörden der anderen Vertragsparteien des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach Rechtskraft der Entscheidung gemäß Abs. 1, 1a oder 2 oder gemäß § 41 Abs. 1 Z 3, oder Z 5 Apothekerkammergesetz 2001 nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 über die Aberkennung oder das Erlöschen der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß den Abs. 1, 1a und 2 oder über die Entziehung des Rechts auf Ausbildung von Aspiranten oder zur Leitung einer Apotheke zu unterrichten. Hierüber ist der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten. Er kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen. Im Falle einer neuerlichen Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß Abs. 4 oder der Wiedererteilung des Rechts auf Ausbildung von Aspiranten oder zur Leitung einer Apotheke sind die zuständigen Behörden der anderen Vertragsparteien des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft unverzüglich über diese Tatsache zu unterrichten und ist die Warnung binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung aus dem IMI zu löschen.Die Österreichische Apothekerkammer hat die zuständigen Behörden der anderen Vertragsparteien des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach Rechtskraft der Entscheidung gemäß Absatz eins,, 1a oder 2 oder gemäß Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 3,, oder Ziffer 5, Apothekerkammergesetz 2001 nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 über die Aberkennung oder das Erlöschen der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß den Absatz eins,, 1a und 2 oder über die Entziehung des Rechts auf Ausbildung von Aspiranten oder zur Leitung einer Apotheke zu unterrichten. Hierüber ist der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten. Er kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen. Im Falle einer neuerlichen Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß Absatz 4, oder der Wiedererteilung des Rechts auf Ausbildung von Aspiranten oder zur Leitung einer Apotheke sind die zuständigen Behörden der anderen Vertragsparteien des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft unverzüglich über diese Tatsache zu unterrichten und ist die Warnung binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung aus dem IMI zu löschen.
(6)Absatz 6Im Falle der Aberkennung oder des Erlöschens der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß dieser Bestimmung ist der Österreichischen Apothekerkammer auf deren Verlangen die Urkunde über die Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung unverzüglich zur Einziehung zu übermitteln.
In Kraft seit 29.03.2024 bis 31.12.9999
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