Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Berufsbezeichnung „Apothekerin“ oder „Apotheker“ darf nur von Apothekern (§§ 3a und 3b) geführt werden.Die Berufsbezeichnung „Apothekerin“ oder „Apotheker“ darf nur von Apothekern (Paragraphen 3 a und 3b) geführt werden.
(1a)Absatz eins aPersonen, denen gemäß § 3i Abs. 1 ein partieller Zugang gewährt wurde, haben ihren Beruf unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaats sowie erforderlichenfalls zusätzlich unter der im Anerkennungsbescheid festgelegten deutschsprachigen Bezeichnung auszuüben.Personen, denen gemäß Paragraph 3 i, Absatz eins, ein partieller Zugang gewährt wurde, haben ihren Beruf unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaats sowie erforderlichenfalls zusätzlich unter der im Anerkennungsbescheid festgelegten deutschsprachigen Bezeichnung auszuüben.
(2)Absatz 2Jede Bezeichnung oder Titelführung, die geeignet ist, die Berechtigung zur Ausübung des Apothekerberufes, die Zugehörigkeit zu dieser Berufsgruppe oder das Vorliegen einer Apotheke im Sinne dieses Bundesgesetzes vorzutäuschen, ist verboten.
In Kraft seit 25.05.2022 bis 31.12.9999
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