§ 4 ApoG Leitung

ApoG - Apothekengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024
§ 4.Paragraph 4,

Eine öffentliche Apotheke ist durch den Konzessionsinhaber, Pächter oder Leiter (§§ 17a und 17b) zu führen. Die Leitung ist persönlich auszuüben. Eine öffentliche Apotheke ist durch den Konzessionsinhaber, Pächter oder Leiter (Paragraphen 17 a und 17b) zu führen. Die Leitung ist persönlich auszuüben.

In Kraft seit 29.03.2024 bis 31.12.9999
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