§ 37 ApoG

Apothekengesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.03.2024 bis 31.12.9999
Der Betrieb einer Anstaltsapotheke darf nur durch einen verantwortlichen Leiter ausgeübt werden, dessen Bestellung der behördlichen Genehmigung unterliegt.

Die Verpachtung einer Anstaltsapotheke ist unzulässig.

  1. (1)Absatz einsDer Betrieb einer Anstaltsapotheke darf nur durch einen verantwortlichen Leiter ausgeübt werden, dessen Bestellung der Genehmigung durch die Österreichische Apothekerkammer unterliegt.
  2. (2)Absatz 2Die Verpachtung einer Anstaltsapotheke ist unzulässig.

Stand vor dem 28.03.2024

In Kraft vom 10.01.1907 bis 28.03.2024
Der Betrieb einer Anstaltsapotheke darf nur durch einen verantwortlichen Leiter ausgeübt werden, dessen Bestellung der behördlichen Genehmigung unterliegt.

Die Verpachtung einer Anstaltsapotheke ist unzulässig.

  1. (1)Absatz einsDer Betrieb einer Anstaltsapotheke darf nur durch einen verantwortlichen Leiter ausgeübt werden, dessen Bestellung der Genehmigung durch die Österreichische Apothekerkammer unterliegt.
  2. (2)Absatz 2Die Verpachtung einer Anstaltsapotheke ist unzulässig.

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