Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsAuf Verlangen der versicherten Person hat der zuständige Pensionsversicherungsträger erstmals im Jahr 2008 aus den jeweils für ein Kalenderjahr (vorläufig) kontenmäßig erfassten Daten rechtsunverbindlich Folgendes mitzuteilen:
1.Ziffer einsdie Beitragsgrundlagen des betreffenden Kalenderjahres;
2.Ziffer 2die von und für die versicherte Person für das betreffende Kalenderjahr entrichteten Beiträge;
3.Ziffer 3die im betreffenden Kalenderjahr erworbene Teilgutschrift;
4.Ziffer 4die bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres erworbene Gesamtgutschrift.
(2)Absatz 2Die Kontomitteilung soll nach Möglichkeit automationsunterstützt erfolgen. Darüber hinaus ist nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen dafür vorzusorgen, dass die Kontomitteilung auch automationsunterstützt eingesehen werden kann.
(3)Absatz 3Ergibt sich nachträglich, dass die in der Kontomitteilung enthaltenen Daten unrichtig waren, so sind diese unverzüglich richtig zu stellen und die versicherte Person darüber zu informieren.
(4)Absatz 4Die Abs. 1 bis 3 sind nicht auf die Kontoerstgutschrift nach § 15 anzuwenden.Die Absatz eins bis 3 sind nicht auf die Kontoerstgutschrift nach Paragraph 15, anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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