§ 23

AÖSp - Allgemeine Österreichische Spediteurbedingungen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Die Provision wird auch dann erhoben, wenn ein Nachnahme- oder sonstiger Einziehungsauftrag nachträglich zurückgezogen wird oder der Betrag nicht eingeht.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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