Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Der Spediteur darf die Versendung des Gutes zusammen mit Gütern anderer Versender in Sammelladungen (bzw. auf Sammelkonnossement) bewirken, falls ihm nicht das Gegenteil ausdrücklich schriftlich vorgeschrieben ist. Die Übergabe eines Stückgutfrachtbriefes ist kein gegenteiliger Auftrag.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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