§ 15

AÖSp - Allgemeine Österreichische Spediteurbedingungen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Übernimmt der Spediteur das Gut mit einem ihm vom Auftraggeber übergebenen Frachtbrief oder sonstigen Frachtpapier, so darf er das Gut mi1 einem neuen, seine Firmenbezeichnung tragenden Frachtpapier unter Nennung des Namens des Auftraggebers befördern, falls dieser nicht etwas anderes bestimmt hat.
 
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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