Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Durch eine Beschlagnahme oder andere öffentlich rechtliche Akte werden die Rechte des Spediteurs gegenüber dem Auftraggeber nicht berührt; der Auftraggeber bleibt Vertragspartner des Spediteurs und haftet, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Spediteur für alle aus solchen Ereignissen entstehenden Folgen. Etwaige Ansprüche des Spediteurs gegenüber dem Staat oder einem sonstigen Dritten werden hierdurch nicht berührt.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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