Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Mangels ausreichender oder Ausführbarer Weisung darf der Spediteur unter Wahrnehmung der Interessen des Auftraggebers nach seinem Ermessen handeln, insbesondere Art, Weg oder Mittel der Beförderung wählen.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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