§ 33

AÖSp - Allgemeine Österreichische Spediteurbedingungen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

a) Die Ablieferung des Gutes darf mit befreiender Wirkung an jede zum Geschäft oder Haushalt gehörige, in den Räumen des Empfängers anwesende erwachsene Person erfolgen.

b) Mangels anderer Vereinbarung stellt der Spediteur das Gut in oder auf dem Beförderungsmittel (z. B. Lkw, Wechselbrücke u. dgl.) dem Empfänger vor oder, falls möglich, auf dessen Grundstück zur Annahme bereit.

c) Der Empfänger kann gegen Übernahme der Kosten und Gefahr verlangen, dass Güter in Höfe, auf Rampen, in Räume, Regale und dgl. abgetragen werden. Dies gilt nicht für Güter mit einem Gewicht ab 50 kg das Stück oder für solche, die wegen ihres Umfanges von einer Person nicht befördert werden können.

In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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