Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Wird der Spediteur fremde Währung schuldig oder hat er fremde Währung ausgelegt, so ist er soweit nicht öffentlich-rechtliche Bestimmungen entgegenstehen berechtigt, nach seiner Wahl entweder Zahlung in der fremden oder in der österreichischen Währung zu verlangen. Verlangt er Österreichische Währung, so erfolgt die Umrechnung zum Warenkurs des Tages der Auftragserteilung, es sei denn, dass er nachweisbar einen höheren Kurs bezahlt hat.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 28 AÖSp
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 28 AÖSp selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 28 AÖSp