§ 20

AÖSp - Allgemeine Österreichische Spediteurbedingungen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Angebote des Spediteurs und Vereinbarungen mit ihm über Preise und Leistungen beziehen sich stets nur auf die namentlich angeführten eigenen Leistungen und/oder Leistungen Dritter und, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, nur auf Güter normalen Umfangs, normalen Gewichts und normaler Beschaffenheit; sie setzen normale unveränderte Beförderungsverhältnisse, ungehinderte Verbindungswege, Möglichkeit unmittelbarer sofortiger Weiterversendung sowie Weitergeltung der bisherigen Frachten Valutaverhältnisse und Tarife, welche der Vereinbarung zugrunde lagen voraus. Die üblichen Sondergebühren und Sonderauslagen können vom Spediteur unter der Voraussetzung eingehoben werden, dass er den Auftraggeber darauf aufmerksam gemacht hat. Dabei genügt ein genereller Hinweis, wie etwa "zuzüglich der üblichen Nebenspesen".
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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