Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Lehnt der Empfänger die Annahme einer ihm zugestellten Sendung ab, so steht dem Spediteur für die Rückbeförderung ein angemessenes Entgelt zu. Entstehen dem Spediteur durch verzögerte Annahme Kosten, sind diese vom Auftraggeber zu tragen.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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