Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Wird ein Auftrag wieder entzogen, so steht dem Spediteur nach seiner Wahl entweder der Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, unter Anrechnung der ersparten Aufwendungen, oder eine angemessene Provision zu.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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