Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Der Auftraggeber hat seine Adresse und etwaige Adressenänderung dem Spediteur unverzüglich anzuzeigen; andernfalls ist die letzte dem Spediteur bekanntgegebene Adresse maßgebend.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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