Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Eine Abtretung der Rechte des Auftraggebers an einen Dritten sowie die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Spediteur namens oder für Rechnung eines Dritten (vgl. § 67 Vers VG) kann nur insoweit erfolgen, als Rechte gegen den Spediteur auf Grund dieser Bedingungen bestehen.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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