§ 7

AÖSp - Allgemeine Österreichische Spediteurbedingungen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

a) Der dem Spediteur erteilte Auftrag hat Zeichen, Nummer, Art, Inhalt der Stücke und alle sonstigen, für die ordnungsmäßige Ausführung des Auftrages erheblichen Angaben zu enthalten. Die etwaigen Folgen unrichtiger oder unvollständiger Angaben fallen dem Auftraggeber zur Last, auch wenn ihn kein Verschulden trifft; es sei denn, die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben war dem Spediteur bekannt. Der Spediteur ist nur dann verpflichtet, ohne Auftrag die Angaben nachzuprüfen und zu ergänzen, wenn dies geschäftsüblich ist. Der Auftraggeber haftet ferner für alle Schäden, die dem Spediteur oder Dritten dadurch entstehen, dass auf Frachtgütern von mindestens 1000 kg Rohgewicht die Gewichtsbezeichnung nicht angebracht ist.

b) Zur Verwiegung des Gutes ist der Spediteur nur über besonderen schriftlichen Auftrag verpflichtet.

c) Eine vom Spediteur erteilte Empfangsbescheinigung enthält im Zweifel keine Gewähr für Art, Inhalt, Wert, Gewicht oder Verpackung.

d) Die Empfangsbescheinigung bei Gütern, deren Menge im Speditionsgewerbe üblicherweise nicht nachgeprüft wird, wie bei Massengütern, Wagenladungen u. dgl., enthält keine Bestätigung der Menge.

In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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