Gesamte Rechtsvorschrift AOCV 2008

Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2008

AOCV 2008
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Stand der Gesetzesgebung: 17.04.2021

1. Abschnitt Luftverkehrsbetreiberzeugnis

1. Allgemeiner Teil Geltungsbereich

§ 1 AOCV 2008


(1) Dieser Abschnitt regelt allgemeine flugbetriebliche Anforderungen sowie flugbetriebliche und technische Grundlagen als Voraussetzung für die Erteilung und Aufrechterhaltung folgender Genehmigungen:

1.

Betriebsgenehmigung für den gewerblichen Luftverkehr im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 31.10.2008 S. 3, in der jeweils geltenden Fassung, und

2.

Beförderungsbewilligung gemäß § 102 Abs. 1 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957 – LFG, in der jeweils geltenden Fassung, für Rundflüge mit Luftfahrzeugen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1139 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit, ABl. Nr. L 212 vom 22.08.2018 S. 1, für die ein Lufttüchtigkeitszeugnis nach den Standards des Anhanges 8 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt – AIZ, BGBl. Nr. 97/1949, in der jeweils geltenden Fassung, ausgestellt wurde und die zu grenzüberschreitenden Flügen im internationalen Luftverkehr berechtigt sind.

Im Hinblick auf die in Z 2 genannten Luftbeförderungsunternehmen sind die Bestimmungen über die Erteilung und Aufrechterhaltung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (Air Operator Certificate – AOC) gemäß Abs. 2 unter Beachtung der in Anhang 3 festgelegten Bedingungen und Einschränkungen anzuwenden.

(2) Ein AOC gemäß dem Muster in Anlage A und die Betriebsspezifikationen gemäß dem Muster in Anlage B dürfen von der zuständigen Behörde nur ausgestellt oder verlängert werden, wenn ein Luftbeförderungsunternehmen die Voraussetzungen dieser Verordnung und der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 (ZLLV 2010), BGBl. II Nr. 143/2010 in der jeweils geltenden Fassung erfüllt.

(3) Anträge auf Ausstellung und auf Änderung eines AOC sind bei der zuständigen Behörde einzubringen. Das AOC ist im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt für die Dauer eines Jahres ab seiner Ausstellung und danach auf jeweils fünf Jahre zu befristen. In begründeten Fällen kann eine Verlängerung auch auf einen kürzeren Zeitraum befristet werden. Die zuständige Behörde hat in regelmäßigen Abständen, jedoch jedenfalls vor einer Verlängerung, eine Überprüfung des Luftfahrtunternehmens durchzuführen.

(4) Bewilligungen aufgrund dieser Verordnung und aufgrund der in Abs. 2 angeführten Rechtsvorschriften sind unbeschadet anderer Bestimmungen zu erteilen, wenn Interessen der Sicherheit der Luftfahrt nicht entgegenstehen. Sie sind im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen; sie sind im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen wurde. Die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51 in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

§ 2 AOCV 2008


Luftverkehrsunternehmen im Sinne dieses Abschnittes sind Unternehmen, die über eine der in § 1 Abs. 1 genannten Bewilligungen und Berechtigungen verfügen.

§ 3 AOCV 2008


(1) Die Bestimmungen der Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung (ZARV – 1985), BGBl. Nr. 126/1985 in der jeweils geltenden Fassung bleiben von dieser Verordnung insofern unberührt, als nicht die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 296 vom 25.10.2012 S. 1 in der geltenden Fassung, 3 anders lautende Regelungen vorsieht.

(2) Über dicht besiedeltem Gebiet, Menschenansammlungen im Freien und auf Hubschrauberflugplätzen mit schwierigen Umgebungsbedingungen sind nur Flüge mit Hubschraubern der Flugleistungsklasse I zulässig.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Z 5, BGBl. II Nr. 187/2017)

§ 4 AOCV 2008


Die zuständige Behörde ist die Austro Control GmbH.

§ 5 AOCV 2008


Das Luftverkehrsunternehmen hat sicherzustellen, dass verantwortlichen Personen, welche die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrschen, luftfahrtrechtlich relevante gesetzliche Bestimmungen, Bescheide sowie sonstige Bewilligungen, deren Anwendung für die Sicherheit des Flugbetriebes zu berücksichtigen sind, in einer entsprechenden Übersetzung zur Verfügung stehen.

§ 6 AOCV 2008 (weggefallen)


§ 6 AOCV 2008 seit 31.03.2021 weggefallen.

§ 7 AOCV 2008


(1) Personen, die in den Fachbereichen Flugbetrieb, Instandhaltungssystem, Bodenbetrieb oder Schulung der Besatzung für Tätigkeiten, welche Einfluss auf die Flugsicherheit haben können, eingesetzt werden, aber nicht ausschließlich in diesem Unternehmen beschäftigt sind, haben sämtliche Arten von beruflichen Tätigkeiten und die jeweiligen Dienstzeiten allen betroffenen Unternehmen bekannt zu geben. Die anderen beruflichen Tätigkeiten dürfen nur ausgeübt werden, wenn das Luftverkehrsunternehmen bzw. – bei Einsatz in mehreren Luftverkehrsunternehmen – die betroffenen Luftverkehrsunternehmen dem schriftlich zugestimmt haben. Eine solche Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass das in Frage kommende Personal die im jeweiligen Betriebshandbuch (OM) festgelegten Flug-, Dienst- und Ruhezeitenregelungen einhält. Das in Frage kommende Personal ist verpflichtet, den betroffenen Luftverkehrsunternehmen die Einhaltung dieser Bestimmungen jeweils schriftlich zu bestätigen.

(2) Das Luftverkehrsunternehmen ist dafür verantwortlich, dass vom flugbetrieblichen Personal (§ 13 Abs. 1) die Regelungen über Flug-, Dienst– und Ruhezeiten, auch unter Berücksichtigung der außerhalb des Luftverkehrsunternehmens geleisteten Tätigkeiten, eingehalten werden.

(3) Piloten, die anderen beruflichen Tätigkeiten nachgehen, aber den betroffenen Luftverkehrsunternehmen die Einhaltung der erforderlichen Ruhezeiten nicht nachweisen, bzw. außerhalb der betroffenen Luftverkehrsunternehmen durchgeführte Flüge nicht bekannt geben, dürfen im gewerblichen Flugbetrieb nicht eingesetzt werden.

§ 8 AOCV 2008 (weggefallen)


§ 8 AOCV 2008 seit 31.03.2021 weggefallen.

§ 9 AOCV 2008 (weggefallen)


§ 9 AOCV 2008 seit 31.03.2021 weggefallen.

§ 10 AOCV 2008 (weggefallen)


§ 10 AOCV 2008 seit 31.03.2021 weggefallen.

§ 11 AOCV 2008 (weggefallen)


§ 11 AOCV 2008 seit 31.03.2021 weggefallen.

2. Besonderer Teil

A. Flugbetrieb

§ 12 AOCV 2008


(1) Es dürfen nur Personen befördert werden, für die ein Flugschein – allenfalls auch in elektronischer Form (ETIX) – ausgestellt wurde, auf dem in geeigneter Weise auf die Haftungsverpflichtungen aus dem Beförderungsvertrag hingewiesen wird. Ausgenommen davon sind Rettungsflüge im Sinne der Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung (ZARV – 1985) BGBl. Nr. 126/1985 in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Kontrolle über das Vorhandensein von Flugscheinen für beförderte Personen obliegt einem vom Luftverkehrsunternehmen namhaft gemachten Vertreter oder dem verantwortlichen Piloten. Die vom Luftverkehrsunternehmen ausgestellten Flugscheine sind fortlaufend zu nummerieren und auf den Namen der beförderten Person auszustellen. Das Luftverkehrsunternehmen muss nachweisen können, unter welcher Ordnungsnummer es für eine bestimmte Person für einen bestimmten Flug einen Flugschein ausgestellt hat.

(3) Die Ausstellung von Sammelflugscheinen ist zulässig, wenn sie die für Einzelflugscheine vorgeschriebenen Hinweise auf die Haftungsverpflichtungen enthalten und die transportierten Personen namentlich angeführt werden.

(4) Werden Flüge außerhalb der in § 1 angeführten Genehmigungen durchgeführt, sind die beförderten Personen vor Antritt des Fluges vom verantwortlichen Piloten nachweislich darüber zu informieren, dass es sich nicht um einen gewerblichen Flug im Rahmen des Luftverkehrsunternehmens handelt.

(5) Unterlagen über die Ausstellung von Flugscheinen sowie Nachweise gemäß Abs. 4 sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

§ 13 AOCV 2008 (weggefallen)


§ 13 AOCV 2008 seit 31.03.2021 weggefallen.

§ 14 AOCV 2008


Das Luftverkehrsunternehmen ist dafür verantwortlich, dass vom flugbetrieblichen Personal die flugbetrieblich relevanten Bestimmungen, wie insbesondere die in den Anhängen geregelten Flug-, Dienst- und Ruhezeiten, eingehalten werden.

§ 15 AOCV 2008 (weggefallen)


§ 15 AOCV 2008 seit 31.03.2021 weggefallen.

§ 16 AOCV 2008


(1) Bei Außenabflügen und -landungen (§ 9 Luftfahrtgesetz), die bei Tag durchgeführt werden, muss der Start- und Landeplatz in einem Ausmaß von mindestens zwei Rotordurchmessern in der Länge und zwei Rotordurchmessern in der Breite von Personen und Sachen freigehalten werden. Bei Außenabflügen und -landungen in der Nacht ist dieser in einem Ausmaß von mindestens zwei Rotordurchmessern in der Breite und vier Rotordurchmessern in der Länge vorzusehen. In unmittelbarer Nähe bewohnter Gebiete oder einer Menschenansammlung ist dieser darüber hinaus im Ausmaß von mindestens 50 m in der Länge und 40 m in der Breite abzusperren. Bei Einweisung des Piloten mittels Funk oder durch Handzeichen können diese Absperrungen um die Hälfte reduziert werden, wenn dadurch die Sicherheit des Flugbetriebes nicht gefährdet wird. Das Verbot des Betretens der abgegrenzten Flächen durch Unbefugte ist außerdem durch Verbotstafeln anzuzeigen. Wird ein Flughelfer als Hilfe des Piloten eingesetzt, so ist dieser über die Gefahren und das richtige Verhalten bei Start und Landung zu belehren. Diese Einschränkungen gelten nicht für Ambulanz- und Rettungsflüge. Start und Landung haben so zu erfolgen, dass auch bei einem allfälligen Fehlstart weder Personen noch Sachen gefährdet werden.

(2) Die gleichzeitige Beförderung von Personen und Sachen ist nur zulässig, wenn die beförderten Sachen mit dem Hubschrauber fest verbunden oder in geeigneter Weise gegen Lageveränderungen gesichert sind. Werden Sachen als Unterlasten (Außenlasten) befördert, dürfen nur die für die Beförderung zweckdienlichen Personen mitgeführt werden. Der Pilot hat vor dem Start die Funktionsfähigkeit der Aufhängevorrichtung zu überprüfen (Funktionsprobe). Es ist verboten, mit nicht ausklinkbaren Aufhängevorrichtungen Lasten zu befördern. Über die sichere Durchführung der Aufhängung der Lasten entscheidet der Pilot und erteilt die erforderlichen Anweisungen an das mit dem Verladen betraute Personal. Der Pilot darf erst starten, wenn vom Flughelfer Zeichen für eine sichere Startdurchführung erteilt wurden. Der Pilot hat den Flug so zu wählen, dass bei einer eventuellen Auslösung der Aufhängevorrichtung während des Fluges die herab fallende Last weder Personen noch Sachen auf der Erde gefährdet.

(3) Beim Mehrlastentransport mit seitlich an der Kabine aufgelegter oder in Netzen versorgter Ladung, sowie Ladungen in der Kabine sind vom Piloten genaue Anweisungen zu erteilen, wie die Ladung auf den seitlichen Auslegern, in den Transportnetzen und in der Kabine sicher zu befestigen, zu verteilen und zu sichern ist.

B. Instandhaltung

§ 17 AOCV 2008


Für die in § 1 Abs. 1 Z 2 genannten Luftbeförderungsunternehmen sind hinsichtlich Instandhaltung und Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (CAMO) die Vorschriften der ZLLV 2010 in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 18 AOCV 2008


Ein Luftfahrzeug darf im Luftverkehrsunternehmen nur eingesetzt werden, wenn alle Voraussetzungen gemäß den §§ 12, 15, 18 und 24b Luftfahrtgesetz erfüllt werden.

C. Besondere Maßnahmen

§ 19 AOCV 2008 (weggefallen)


§ 19 AOCV 2008 (weggefallen) seit 12.07.2017 weggefallen.

§ 20 AOCV 2008


(1) Die zuständige Behörde hat, erforderlichenfalls unter Setzung einer angemessenen Frist, einem Luftverkehrsunternehmen zusätzliche flugbetriebliche oder technische Maßnahmen aufzutragen, wenn dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.

(2) Das Luftverkehrsunternehmen hat dafür zu sorgen, dass die zur Aufrechterhaltung der Gültigkeit des AOC festgelegten oder aufgetragenen Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung oder der anwendbaren unionsrechtlichen Bestimmungen erfüllt werden. Die Nichterfüllung der gemäß dieser Verordnung oder der anwendbaren unionsrechtlichen Bestimmungen normierten oder aufgetragenen Verpflichtungen hat die gänzliche oder teilweise Ungültigkeit des AOC zur Folge, sofern der Mangel nicht innerhalb der von der zuständigen Behörde festgelegten Frist behoben wird. Darüber hat die zuständige Behörde von Amts wegen einen Feststellungsbescheid zu erlassen. In diesem Fall ist die Rückgabe des AOC vorzuschreiben.

D. Unionsrechtliche Bestimmungen

§ 20a AOCV 2008


(1) Soweit Bestimmungen über den Betrieb von Zivilluftfahrzeugen, die Erteilung, die Aufrechterhaltung, die Änderung, die Einschränkung, die Aussetzung, die Ungültigkeit oder den Widerruf eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses oder von Sondergenehmigungen sowie über Vorfeldinspektionen in der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG, ABl. Nr. L 79 vom 19.3.2008 S.1, in der jeweils geltenden Fassung, und in der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 296 vom 25.10.2012 S. 1, festgelegt sind, sind diese, soweit in Abs. 2 nicht etwas anderes festgelegt ist, ab 28. Oktober 2014 anzuwenden.

(2) Gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 wird festgelegt:

1.

Anträge auf Ausstellung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 sind ab dem 28. Februar 2014 bis längstens 28. April 2014 bei der zuständigen Behörde einzubringen. Die zuständige Behörde hat ab Einlangen dieses Antrages sämtliche mit der Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zusammenhängende Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 anzuwenden;

2.

Anträge auf Umwandlung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses im Hinblick auf Hubschrauber sind ab dem im Umwandlungsbericht gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 genannten Zeitpunkt bei der zuständigen Behörde einzubringen. Dieser Zeitpunkt und die von den Antragstellern für die Umwandlung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zu erfüllenden Anforderungen sind von der zuständigen Behörde mittels Betriebstüchtigkeitshinweis kundzumachen;

3.

Die zuständige Behörde kann mittels Betriebstüchtigkeitshinweis unter Beachtung des öffentlichen Interesses der Sicherheit der Luftfahrt sowie der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit festlegen, dass die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Gänze oder teilweise bereits vor dem in Z 1 genannten Zeitraum bzw. vor dem 28. Oktober 2014 anwendbar ist; Anträge auf Ausstellung von Luftverkehrsbetreiberzeugnissen und/oder Genehmigungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 können in dem im Betriebstüchtigkeitshinweis festgelegten Umfang und ab dem im Betriebstüchtigkeitshinweis festgelegten Zeitpunkt bei der zuständigen Behörde eingebracht werden. Ab dem Zeitpunkt der Ausstellung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses oder der Erteilung einer Genehmigung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 sind auch alle anderen mit diesen Berechtigungen im Zusammenhang stehenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 anzuwenden.

(3) Unbeschadet der Anwendbarkeit der in Abs. 1 genannten unionsrechtlichen Bestimmungen haben die diesen Bestimmungen unterliegenden Luftfahrtunternehmen weiterhin die für Luftverkehrsunternehmen geltenden Bestimmungen des 1. Abschnittes dieser Verordnung anzuwenden.

2. Abschnitt Sonstiger Flugbetrieb

§ 20b AOCV 2008


In diesem Abschnitt werden bestimmte flugbetriebliche Regelungen für die jeweils angeführten Luftfahrzeugarten, soweit diese nicht im Rahmen von Luftfahrtunternehmen (§ 101 Z 1 Luftfahrtgesetz) verwendet werden, festgelegt.

§ 20c AOCV 2008


(1) Soweit Bestimmungen über den nichtgewerblichen Luftverkehrsbetrieb mit Flugzeugen und Hubschraubern (NCO) und von technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen (NCC) sowie über die Durchführung von Flugschulungen im Rahmen von Ausbildungseinrichtungen in der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 800/2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 227 vom 24.08.2013 S.1, festgelegt sind, sind diese, soweit in Abs. 2 nicht etwas anderes festgelegt ist, ab dem 25. August 2016 anzuwenden.

(2) Gemäß Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 800/2013 wird festgelegt:

1.

Erklärungen über die Fähigkeit und Mittel zur Erfüllung der Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit dem Betrieb von Luftfahrzeugen gemäß Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 800/2013 sowie Anträge auf Sondergenehmigungen gemäß Anhang V (Teil-SPA) und Anträge auf Erteilung von Genehmigungen gemäß Anhang VI (Teil-NCC) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 800/2013 sind ab dem 25. Dezember 2015 bis längstens 25. Februar 2016 bei der Austro Control GmbH einzubringen. Die Austro Control GmbH hat ab Einlangen dieser Erklärungen bzw. Anträge sämtliche mit dem nichtgewerblichen Luftverkehrsbetrieb mit Flugzeugen und Hubschraubern sowie technisch komplizierten motorgetriebenen Flugzeugen und Hubschraubern zusammenhängende Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 800/2013 anzuwenden;

2.

Die Austro Control GmbH kann mittels Betriebstüchtigkeitshinweis unter Beachtung des öffentlichen Interesses der Sicherheit der Luftfahrt sowie des Grundsatzes der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit festlegen, dass die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 800/2013 zur Gänze oder teilweise bereits vor dem in Z 1 genannten Zeitraum bzw. vor dem 25. August 2016 anwendbar ist. Erklärungen über die Fähigkeit und Mittel zur Erfüllung der Verantwortlichkeiten und/oder Anträge auf Erteilung von Genehmigungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 800/2013 können in dem im Betriebstüchtigkeitshinweis festgelegten Umfang und ab dem im Betriebstüchtigkeitshinweis festgelegten Zeitpunkt bei der Austro Control GmbH eingebracht werden. Ab dem Zeitpunkt der Einbringung einer Erklärung über die Fähigkeit und Mittel zur Erfüllung der Verantwortlichkeiten oder der Erteilung einer Genehmigung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 800/2013 sind auch alle anderen mit diesen Berechtigungen im Zusammenhang stehenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 800/2013 anzuwenden.

§ 20d AOCV 2008


(1) Soweit Bestimmungen über

1.

den spezialisierten Flugbetrieb (SPO) mit Flugzeugen oder Hubschraubern sowie

2.

den gewerblichen Luftverkehrsbetrieb (CAT) mit Flugzeugen der Flugleistungsklasse B oder nicht technisch komplizierten Hubschraubern, der auf demselben Flugplatz/Einsatzort beginnt und endet,

in der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 379/2014, ABl. Nr. L 123 vom 24.04.2014 S. 1, festgelegt sind, sind diese, soweit in Abs. 2 nicht etwas anderes festgelegt ist, ab dem 21. April 2017 anzuwenden.

(2) Gemäß Art. 10 Abs. 4 und 5 (a) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 379/2014 wird festgelegt:

1.

Erklärungen im Hinblick auf den spezialisierten Flugbetrieb mit Flugzeugen oder Hubschraubern gemäß Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 379/2014 sind ab dem 21. Oktober 2016 bis längstens 21. April 2017 bei der Austro Control GmbH einzubringen. Anträge auf Genehmigung im Hinblick auf den spezialisierten Flugbetrieb mit Flugzeugen oder Hubschraubern gemäß Art. 1 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 379/2014, sowie Anträge auf Ausstellung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses für den gewerblichen Luftverkehrsbetrieb (CAT) mit Flugzeugen der Flugleistungsklasse B oder nicht technisch komplizierten Hubschraubern, der auf demselben Flugplatz/Einsatzort beginnt und endet, sind ab dem 21. August 2016 bis längstens 21. Oktober 2016 bei der Austro Control GmbH einzubringen. Die Austro Control GmbH hat ab Einlangen dieser Erklärungen bzw. Anträge sämtliche mit dem spezialisierten Flugbetrieb mit Flugzeugen oder Hubschraubern bzw. dem gewerblichen Luftverkehrsbetrieb mit Flugzeugen der Flugleistungsklasse B oder nicht technisch komplizierten Hubschraubern, der auf demselben Flugplatz/Einsatzort beginnt und endet, zusammenhängende Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 379/2014 anzuwenden;

2.

Die Austro Control GmbH kann mittels Betriebstüchtigkeitshinweis unter Beachtung des öffentlichen Interesses der Sicherheit der Luftfahrt sowie des Grundsatzes der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit festlegen, dass die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 379/2014 zur Gänze oder teilweise bereits vor dem in Z 1 genannten Zeitraum bzw. vor dem 21. April 2017 anwendbar ist. Erklärungen sowie Anträge auf Erteilung von Genehmigungen oder die Ausstellung von Luftverkehrsbetreiberzeugnissen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 379/2014 können in dem im Betriebstüchtigkeitshinweis festgelegten Umfang und ab dem im Betriebstüchtigkeitshinweis festgelegten Zeitpunkt bei der Austro Control GmbH eingebracht werden. Ab dem Zeitpunkt der Einbringung einer Erklärung oder der Ausstellung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses oder der Erteilung einer Genehmigung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 379/2014 sind auch alle anderen mit diesen Berechtigungen im Zusammenhang stehenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 379/2014 anzuwenden.

§ 20e AOCV 2008


Soweit Bestimmungen über den Flugbetrieb mit Ballonen und Segelflugzeugen (gewerblich, nichtgewerblich) in der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in der jeweils geltenden Fassung, und in der Verordnung (EU) 2018/395 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Ballonen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 71 vom 14.3.2018 S. 10, und in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Segelflugzeugen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139, ABl. Nr. L 326 vom 20.12.2018 S. 64, festgelegt sind, sind diese für Ballone ab dem 8. April 2019 und für Segelflugzeuge ab dem 9. Juli 2019 anzuwenden.

§ 20f AOCV 2008


(1) Für das fliegende Personal von Betreibern, die gewerblichen spezialisierten Flugbetrieb mit Flugzeugen durchführen, gelten folgende Vorschriften für die Flug-, Dienst- und Ruhezeiten:

1.

Teilabschnitt Q des Anhanges III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt, ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1991 S. 4, in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme von OPS 1.1105 Punkt 4, OPS 1.1110 Punkt 2 und OPS 1.1125,

2.

als ergänzende und durchführende Bestimmungen die Punkte 3, 5, 6 und 7 des Anhanges 1 und

3.

die vom Betreiber in seinem Betriebshandbuch (OM) festzulegende Reserveregelung (Abs. 3).

(2) Besatzungsmitglieder gemäß Abs. 1 haben nach sieben aufeinanderfolgenden Tagen Dienstzeit Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden.

(3) Reserve ist ein Zeitraum, in dem sich das fliegende Personal dem Betreiber zur Verfügung halten muss, um für eine Flugdienstzeit oder einen sonstigen Dienst eingesetzt zu werden. Der Betreiber hat in seinem Betriebshandbuch die Höchstdauer und die Anzahl von aufeinander folgenden Reservetagen sowie den Zeitraum der Benachrichtigung, der es dem fliegenden Personal erlaubt, den Flug anzutreten (notification time), festzulegen. Bei der Einteilung der Reservezeiten hat der Betreiber in jedem Fall die Einhaltung der wöchentlichen Ruhezeit (Abs. 2) zu berücksichtigen.

(4) Für das fliegende Personal von Betreibern, die gewerblichen spezialisierten Flugbetrieb mit Hubschraubern durchführen, gelten die im Anhang 2 geregelten Flug- und Dienstzeiten und Ruhevorschriften.

§ 20g AOCV 2008


(1) Für das fliegende Personal von Betreibern, die nicht gewerblichen Betrieb technisch komplizierter motorgetriebener Flugzeuge oder Hubschrauber, einschließlich nichtgewerblichen spezialisierten Flugbetrieb mit diesen Luftfahrzeugen, durchführen, darf die Blockzeit 900 Stunden pro Kalenderjahr und die Arbeitszeit 2000 Stunden pro Kalenderjahr nicht überschreiten. Die Jahresarbeitszeit ist möglichst gleichmäßig zu verteilen.

(2) Das in Abs. 1 genannte fliegende Personal hat im Voraus bekanntzugebende arbeitsfreie Tage im folgenden Ausmaß zu erhalten:

1.

mindestens 7 Ortstage pro Kalendermonat (diese können die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten miteinschließen) und

2.

mindestens 96 Ortstage pro Kalenderjahr (diese können die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten miteinschließen).

§ 20h AOCV 2008


(1) Flüge mit Zivilluftfahrzeugen, die nicht vom Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/1139 erfasst sind, dürfen, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt wird, nur durchgeführt werden, wenn für die Luftfahrt zugelassene Notsender (Emergency Locator Transmittor – ELT) funktionsbereit mitgeführt werden. Flüge mit Zivilluftfahrzeugen, zugelassen für sechs oder weniger Passagier-Sitzplätze, dürfen auch durchgeführt werden, wenn mindestens ein nach behördlich festgelegten Standards zugelassener und funktionsbereiter persönlicher Notsender (Personal Locator Beacon – PLB) von einem Besatzungsmitglied oder einem in die Funktionsweise eingewiesenen Passagier mitgeführt wird.

(2) Kein Notsender ist erforderlich für

1.

Flüge mit Ballonen und Segelflugzeugen, ausgenommen über Gebieten, in denen der Einsatz des Such- und Rettungsdienstes besonders schwierig wäre und

2.

Flüge mit Hänge- und Paragleitern und bei Fallschirmabsprüngen.

(3) Die zuständige Behörde hat die technischen Mindeststandards für Notsender und persönliche Notsender unter Berücksichtigung der Anforderungen für den Such- und Rettungsdienst und das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt sowie die Gebiete gemäß Abs. 2 Z 1 mittels BTH (Betriebstüchtigkeitshinweis) oder LTH (Lufttüchtigkeitshinweis) festzulegen.

§ 20i AOCV 2008


(1) Für die in Vollziehung des Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in der Fassung der Verordnung (EU) 2018/1042 von der zuständigen Behörde mit einem eichfähigen und geeichten Alkomaten durchgeführten Alkoholtests gilt folgender Grenzwert:

Der Alkoholgehalt der Atemluft darf 0,1 mg/l nicht übersteigen. Dies entspricht einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,2 g/l (0,2 Promille). Über diesem Alkoholgehalt gilt der Zustand der getesteten Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

(2) Die zuständige Behörde ist berechtigt, die verantwortlichen Piloten und alle anderen Besatzungsmitglieder, die sich an Bord befinden oder im Begriff sind an Bord zu gehen, einem Alkoholtest zu unterziehen. Über dem in Abs. 1 genannten Alkoholgehalt gilt der Zustand des Besatzungsmitgliedes jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt. In diesem Fall darf das Besatzungsmitglied keinen Dienst tun. Weigert sich das Besatzungsmitglied den Alkoholtest durchführen zu lassen, ist es ebenfalls vom Dienst ausgeschlossen.

§ 20j AOCV 2008


Allgemeine im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt gelegene Anforderungen hinsichtlich der Verkehrssicherheit oder der Betriebstüchtigkeit sowie die zur Vollziehung der unionsrechtlichen Bestimmungen (§§ 20a bis 20e) erforderlichen allgemeinen Hinweise oder Anweisungen sind von der zuständigen Behörde mittels Betriebstüchtigkeitsanweisungen und -hinweisen in luftfahrtüblicher Weise auf elektronischem Weg vorzuschreiben und kundzumachen.

3. Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 21 AOCV 2008


Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

§ 22 AOCV 2008


(1) Diese Verordnung tritt am 16. Juli 2008 in Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung betreffend die Voraussetzungen für die Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) 2004 (Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2004 – AOCV 2004), BGBl. II Nr. 425/2004, außer Kraft.

(3) Die gemäß der AOCV 2004, BGBl. II Nr. 425/2004, erteilten Luftverkehrsbetreiberzeugnisse behalten im Rahmen ihrer jeweiligen Befristung ihre Gültigkeit.

(4) § 1 Abs. 1, die Überschrift der Untergliederung B, § 18 samt Überschrift, die Untergliederung C samt Überschrift, § 19 samt Überschrift, § 20 samt Überschrift, die Untergliederung D samt Überschrift, § 20a samt Überschrift sowie die Untergliederung E samt Überschrift, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 78/2013, treten mit 1. April 2013 in Kraft.

(5) Der Titel, die Untergliederungsbezeichnung 1. Abschnitt samt Überschrift, § 1 Abs. 1, der 2. Abschnitt und die Untergliederungsbezeichnung 3. Abschnitt samt Überschrift jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 200/2014 treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

(6) Die Gliederungsüberschrift zum 1. Abschnitt, § 1 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 1, § 10 samt Überschrift, § 17, § 18, § 20a Abs. 3, § 20c samt Überschrift, § 20d samt Überschrift, § 20e samt Überschrift, § 20f samt Überschrift, § 20g samt Überschrift, der 3. Abschnitt und die Gliederungsbezeichnung 4. Abschnitt, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 187/2017 treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft; zugleich treten § 3 Abs. 3 und § 19 samt Überschrift außer Kraft.

(7) § 1 Abs. 1 und 2, § 2 samt Überschrift, § 5 samt Überschrift, § 7, § 12 Abs. 2 und 4, § 14 samt Überschrift, § 17, § 18, § 20, § 20a Abs. 3, § 20e, § 20h samt Überschrift, § 20j, § 23 samt Überschrift, Anhang 3 und die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 119/2021 treten mit 1. Mai 2021 in Kraft, zugleich treten § 6, § 8, § 9, § 10, § 11 und § 13 jeweils samt Überschrift und § 15 und § 16 Abs. 1 erster Satz außer Kraft. § 20i samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 119/2021 tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

§ 23 AOCV 2008


Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer: 2020/742/A).

Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2008 (AOCV 2008) Fundstelle


Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Bestimmungen über den Flugbetrieb sowie die Voraussetzungen für die Erteilung und Aufrechterhaltung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) 2008 (Luftverkehrsbetreiberzeugnis- und Flugbetriebs-Verordnung 2008 – AOCV 2008)
StF: BGBl. II Nr. 254/2008

Änderung

BGBl. II Nr. 363/2011 (VfGH)

BGBl. II Nr. 78/2013

BGBl. II Nr. 200/2014

BGBl. II Nr. 187/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund der §§ 21, 131 und 134 des Luftfahrtgesetzes 1957, BGBl. Nr. 253, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2008 wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

(Anm.: wurde nicht im BGBl. kundgemacht)

1. Abschnitt
Luftverkehrsunternehmen

1. Allgemeiner Teil

§ 1.

Geltungsbereich

§ 2.

 

§ 3.

Ausnahmebestimmungen

§ 4.

Behördenzuständigkeit

§ 5.

Organisation von Luftfahrtunternehmen

§ 6.

Flugdienstberatungsstelle

§ 7.

Einverständniserklärung

§ 8.

Handbücher (Manuals)

§ 9.

Leasing von Luftfahrzeugen

§ 10.

Vermietung von Luftfahrzeugen zur Durchführung nicht gewerblichen Flugbetriebes

§ 11.

Meldepflichten

2. Besonderer Teil
A. Flugbetrieb

§ 12.

Flugscheine (Tickets)

§ 13.

Flugbetriebliches Personal

§ 14.

 

§ 15.

 

§ 16.

Sonderbestimmung für Hubschrauber

B. Technik

§ 17.

Technische Organisation

§ 18.

Luftfahrzeuge

C. Besondere Maßnahmen

(§ 19.

aufgehoben durch BGBl. II Nr. 187/2017)

§ 20.

Gültigkeit des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses

D. Unionsrechtliche Bestimmungen

§ 20a.

Übergangsbestimmungen

2. Abschnitt
Sonstiger Flugbetrieb

§ 20b.

Anwendungsbereich

§ 20c.

Unionsrechtliche Bestimmungen betreffend den nicht gewerblichen Luftverkehrsbetrieb

§ 20d.

Unionsrechtliche Bestimmungen betreffend den spezialisierten Flugbetrieb und Rundflüge

§ 20e.

Unionsrechtliche Bestimmungen betreffend den Flugbetrieb mit Ballonen und Segelflugzeugen

§ 20f.

Flug-, Dienst- und Ruhezeitenregelung für das fliegende Personal von SPO-Betreibern

§ 20g.

Flug-, Dienst- und Ruhezeitenregelung für das fliegende Personal von NCC-Betreibern

3. Abschnitt
Betriebliche Hinweise

§ 20h.

Betriebstüchtigkeitsanweisungen und -hinweise

4. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 21.

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 22.

Inkrafttreten

Anhang 1

Flug- und Dienstzeiten und Ruhevorschriften für Flugbesatzungsmitglieder von Flugzeugen

Anhang 2

Flug- und Dienstzeiten und Ruhevorschriften für Flugbesatzungsmitglieder von Hubschraubern

 

Anmerkung

Mit Wirksamkeit vom 13.8.2014 wurde der Titel und der Kurztitel geändert (vgl. BGBl. II Nr. 200/2014). Aus dokumentalistischen Gründen wurden auch in den Dokumenten bereits außer Kraft getretener Bestimmungen der Titel und der Kurztitel angepasst.

Anlagen

Anl. 3 AOCV 2008


1.

Für den Flugbetrieb von in § 1 Abs. 1 Z 2 genannten Luftbeförderungsunternehmen gelten folgende Vorschriften:

1.1.

Die im Folgenden aufgezählten Teile der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 mit den Maßgaben, dass bezüglich der Lufttüchtigkeit der betriebenen Luftfahrzeuge ein Lufttüchtigkeitszeugnis nach den Standards des Anhanges 8 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (AIZ), BGBl. Nr. 97/1949 in der jeweils geltenden Fassung, welches zu grenzüberschreitenden Flügen im internationalen Luftverkehr berechtigt, ausreicht, und dass, soweit auf die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen, ABl. Nr. L 362 vom 17.12.2014 S. 1 verwiesen wird, die Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist:

1.1.1.

Anhang III (Teil-ORO), ausgenommen ORO.AOC.110 betreffend das Anmieten von Luftfahrzeugen mit Besatzung (wet lease-in), ORO.AOC.115, ORO.GEN.120 und Teilabschnitt ORO.FTL.,

1.1.2.

Anhang IV (Teil-CAT) und

1.1.3.

die Teilabschnitte A, L und M des Anhanges V (Teil-SPA), ausgenommen SPA.GEN.100.

1.2.

die von der europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) zu den in Punkt 1.1.1 bis 1.1.3. genannten Verordnungsteilen veröffentlichten annehmbaren Nachweisverfahren (acceptable means of compliance (AMC)),

1.3.

Flug-, Dienst- und Ruhezeiten gemäß Punkt 3. und

1.4.

die auf Luftverkehrsunternehmen anzuwendenden Vorschriften des 1. Abschnittes dieser Verordnung.

2.

Ausnahmebewilligung

2.1.

Die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen auf Antrag des Betreibers von den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an die Erteilung und Aufrechterhaltung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses für die Durchführung von gewerblichem Rundflugverkehr mit Luftfahrzeugen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 durch die Vorschreibung anderer Maßnahmen, die dem Interesse der Sicherheit der Luftfahrt in einem vergleichbaren Ausmaß entsprechen, abweichen. Eine Abweichung darf von der zuständigen Behörde nur dann genehmigt werden, wenn eine Risikobewertung gemäß Punkt 2.2. durchgeführt worden ist. Die Ausnahmebewilligung ist insoweit befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Die Ausnahmebewilligung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen wurde.

2.2.

Mit einer Risikobewertung sind die sicherheitsrelevanten Auswirkungen einer geplanten Maßnahme zu bewerten und darzustellen sowie Maßnahmen zur Minderung der Eintrittswahrscheinlichkeit bzw. der Schwere der Auswirkung aufzuzeigen. Es sind dabei insbesondere die Sicherheitsgrundsätze des gewerblichen Flugbetriebes und die Bewertungsgrundsätze (Eintrittswahrscheinlichkeiten, Auswirkungen) sowie eine dazugehörige Bewertungsmatrix darzustellen.

3.

Flug-, Dienst- und Ruhezeiten

3.1.

Für das fliegende Personal von Betreibern, die gewerbliche Rundflüge mit Flugzeugen gemäß Punkt 1. durchführen, gelten folgende Vorschriften für die Flug-, Dienst- und Ruhezeiten:

3.1.1.

Teilabschnitt Q des Anhanges III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt, ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1991 S. 4, in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme von OPS 1.1105 Punkt 4 und OPS 1.1115 und

3.1.2.

als ergänzende und durchführende Bestimmungen die Punkte 3., 5., 6. und 8. des Anhanges 1 dieser Verordnung.

3.2.

Für das fliegende Personal von Betreibern, die gewerbliche Rundflüge mit Hubschraubern gemäß Punkt 1. durchführen, gelten die im Anhang 2 geregelten Flug- und Dienstzeiten und Ruhevorschriften.

Anl. 4 AOCV 2008


(Anm.: Anlage A als PDF dokumentiert)

Anl. 5 AOCV 2008


(Anm.: Anlage B als PDF dokumentiert)

Anl. 1 AOCV 2008


Flug- und Dienstzeiten und Ruhevorschriften für Flugbesatzungsmitglieder von Flugzeugen

1.

Im Hinblick auf Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1991, S. 4 in der jeweils geltenden Fassung gelten folgende Flug- und Dienstzeiten und Ruhevorschriften:

2.

Die Bestimmungen über die maximale tägliche Flugdienstzeit gemäß OPS 1.1105 des Abschnittes Q der EU-OPS sind sinngemäß auch bei Flugbetrieb mit nur einem Piloten sowie auf medizinische Notfalleinsätze anzuwenden.

2.1.

Für den Flugbetrieb mit nur einem Piloten beträgt die höchstzulässige tägliche Flugdienstzeit 10 Stunden.

2.2.

Für Ambulanz- oder Rettungsflüge können im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde unter der Voraussetzung, dass dadurch die Sicherheit der Luftfahrt nicht beeinträchtigt wird und die in dieser Verordnung normierten anderen Höchstgrenzen eingehalten werden, von Punkt 2. abweichende Regelungen getroffen werden.

3.

Verlängerte Flugdienstzeit

3.1.

Die zuständige Behörde kann einen Flugbetrieb auf der Grundlage einer verlängerten Flugdienstzeit (unterbrochene Flugdienstzeit/Split Duty) gemäß OPS 1.1105 Nummer 6.1 unter Einschluss einer Pause unter folgenden Voraussetzungen genehmigen:

3.2.

Beträgt die Bodenzeit zwischen Block-on und Block-off oder jede andere geplante Pause mehr als 90 Minuten, so wird die Flugdienstzeit (FDP) um 50 % der darüber hinaus gehenden Pausenzeit verlängert, sofern die Pause frei von dienstlichen Verpflichtungen ist („Wartezeit“).

3.3.

Beträgt die Dauer der Pause mehr als 6 Stunden, jedoch weniger als die anwendbare Mindestruhezeit, so wird die Pause unter der Voraussetzung, dass sie frei von dienstlichen Verpflichtungen ist und eine horizontale Ruhemöglichkeit zur Verfügung steht, pauschal mit einer Stunde Flugdienstzeit (FDP) angerechnet.

4.

Mindestruhezeiten bei Zeitzonenunterschieden

4.1.

Die zuständige Behörde kann Mindestruhezeiten bei Zeitzonenunterschieden gemäß OPS 1.1110 Nummer 1.3 unter folgenden Voraussetzungen genehmigen:

4.2.

Zeitzonenunterschiede bis zur 3. Zeitzone bleiben unberücksichtigt. Besteht zwischen dem Ort des Antrittes des Flugdienstes und der Beendigung des Flugdienstes (Einsatzort) ein Zeitzonenunterschied von 4 oder mehr Zeitzonen, ist die Mindestruhezeit um 2 Stunden zu erhöhen.

4.3.

Zeitzonenunterschiede bleiben unberücksichtigt, wenn der Rückflug unmittelbar oder nach absolvierter Ruhezeit wieder in die ursprüngliche Zeitzone (-/+ 1 Std.) erfolgt und sich der Körper nicht auf die geänderte Zeitzone umstellen muss.

5.

Verkürzte Ruhezeiten

5.1.

Grundsätzlich dauert die Mindestruhezeit so lange wie die vorangegangene Dienstzeit.

5.2.

Unter Berücksichtigung dieses Prinzips kann die zuständige Behörde verkürzte Ruhezeiten gemäß OPS 1.1110 Nummern 1.4.1 und 2.1 unter folgenden Voraussetzungen genehmigen:

5.3.

Auf der Heimatbasis beträgt die Ruhezeit mindestens 8 Stunden, sofern die vorhergehende Dienstzeit nicht mehr als 8 Stunden beträgt, sowie mindestens 9 Stunden, sofern die vorhergehende Dienstzeit nicht mehr als 9 Stunden beträgt. Wenn die vorhergehende Dienstzeit mehr als 9 Stunden beträgt, ist die Regelung nach OPS 1.1110 Nummer 1.1 anwendbar.

5.4.

Außerhalb der Heimatbasis beträgt die Ruhezeit mindestens 9 Stunden, sofern die vorhergehende Dienstzeit nicht mehr als 8 Stunden beträgt und die Möglichkeit von 8 Stunden Schlaf gewährleistet wird.

6.

Verkürzte Ruhezeiten in besonderen Fällen

6.1.

Die zuständige Behörde kann Abweichungen von den Vorschriften von Punkt 5 sowie gemäß OPS 1.1110 genehmigen, wenn triftige Gründe für die Verkürzung der Ruhezeit vorliegen. Die Mindestruhezeiten können höchstens um 2 Stunden verkürzt werden, eine Mindestruhezeit von 10 Stunden bleibt davon unberührt. Sie kann ferner in begründeten Einzelfällen eine Abweichung entsprechend OPS 1.1110 Nummer 2.1 genehmigen.

6.2.

Triftige Gründe für die Verkürzung der Ruhezeit können insbesondere sein:

6.2.1.

Undurchführbarkeit eines Fluges auf Grund der vorgeschriebenen Ruhezeiten und mangels geeigneter Flugplätze für Zwischenlandungen,

6.2.2.

nachteilige Auswirkungen auf die Gesamtbelastung der Besatzungsmitglieder bei Einhaltung der vorgeschriebenen Ruhezeiten,

6.2.3.

unverhältnismäßig hoher Mehraufwand für bestimmte Flüge bei Einhaltung der vorgeschriebenen Ruhezeiten.

6.3.

Verkürzungen der Ruhezeiten gemäß Punkt 6.1 sind nur zulässig, wenn die erhöhte Belastung der Besatzung ausgeglichen wird und eine Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs ausgeschlossen ist.

7.

Verlängerung der Flugdienstzeit aufgrund einer Ruhezeit während des Flugs

7.1.

Die zuständige Behörde kann eine Verlängerung der Flugdienstzeit aufgrund einer Ruhezeit während des Flugs gemäß OPS 1.1115 Nummern 1.1 (Verstärkung der Flugbesatzung) und 1.2 (Kabinenbesatzung) unter folgenden Voraussetzungen genehmigen:

7.2.

Die Verlängerung der Flugdienstzeit ist nur zulässig, sofern allen Besatzungsmitgliedern eine angemessene ununterbrochene Ruhezeit gewährt wird und eine entsprechende Anzahl an zusätzlichen Besatzungsmitgliedern ist eingesetzt wird. Nähere Regelungen bezüglich der Verstärkung der Basisflugbesatzung und der Dauer der Mindestruhezeit der Besatzungsmitglieder sind jeweils im Betriebshandbuch des Luftfahrtunternehmens festzulegen und bedürfen einer Bewilligung durch die zuständige Behörde.

7.3.

Das zusätzliche Besatzungsmitglied muss die notwendigen Berechtigungen besitzen, um das ruhende Besatzungsmitglied während seiner Ruhezeit ersetzen zu können.

7.4.

Für die ruhenden Besatzungsmitglieder sind vom Cockpit getrennte komfortable verstellbare Sitze oder Betten (Bunks) zur Verfügung zu stellen. Jedes Besatzungsmitglied hat während eines solchen Einsatzes Anspruch auf eine angemessene ununterbrochene Ruhezeit, wobei Start und Landung die Ruhezeit jedenfalls unterbrechen. Die Dauer dieser Ruhezeit ist möglichst gleichmäßig unter den Mitgliedern der Cockpitbesatzung einerseits bzw. unter den Mitgliedern der Kabinenbesatzung andererseits aufzuteilen und jeweils im Betriebshandbuch des Luftfahrtunternehmens festzulegen. Diese Regelung bedarf einer Bewilligung durch die zuständige Behörde.

7.5.

Wird Besatzungsmitgliedern ein komfortabler verstellbarer Sitz zur Verfügung gestellt, darf die Flugdienstzeit auf höchstens 15 Stunden, verlängert werden.

Wird Besatzungsmitgliedern ein Bett (Bunks) zur Verfügung gestellt, darf die Flugdienstzeit auf höchstens 18 Stunden, verlängert werden.

Nähere Regelungen bezüglich der Dauer der Mindestruhezeit der Besatzungsmitglieder in diesen beiden Fällen sind jeweils im Betriebshandbuch des Luftfahrtunternehmens festzulegen und bedürfen einer Bewilligung durch die zuständige Behörde.

8.

Bereitschaft

8.1.

Die zuständige Behörde kann die Bereitschaft auf dem Flughafen (auf dem Flugplatz) gemäß OPS 1.1125 Punkt 1 unter folgenden Voraussetzungen genehmigen:

8.1.2.

Die Höchstdauer eines Bereitschaftsdienstes auf dem Flughafen beträgt 12 Stunden.

8.1.3.

Wird ein Besatzungsmitglied nach Ablauf von 6 Stunden Bereitschaft für einen Einsatz aktiviert, so beträgt die maximale Dienstzeit die Summe aus vergangener Bereitschaftszeit und jeweiliger anwendbarer maximaler Flugdienstzeit gemäß OPS 1.1105. Dieser Wert ist um jenen Betrag zu reduzieren, der während der Bereitschaftszeit über 6 Stunden bereits als Dienstzeit verbracht wird.

8.1.4.

Wenn im Verlauf des Bereitschaftsdienstes kein Dienst zugewiesen wurde, folgt auf den Bereitschaftsdienst eine Ruhezeit von mindestens 10 Stunden.

8.2.

Die zuständige Behörde kann andere Formen der Bereitschaft gemäß OPS 1.1125 Punkt 2 unter folgenden Voraussetzungen genehmigen:

8.2.1

Die Höchstdauer eines ununterbrochenen Bereitschaftsdienstes an einem anderen Ort als einer vorgegebenen Meldestelle beträgt 24 Stunden.

8.2.2.

Die Regelungen bezüglich der Beziehung zwischen Bereitschaft an einem anderen Ort als einer vorgegebenen Meldestelle und dem zugewiesenen Flugdienst, der sich aus der Bereitschaft ergibt, sind im Betriebshandbuch des Luftfahrtunternehmens festzulegen und bedürfen einer Bewilligung durch die zuständige Behörde.

8.2.3.

Eine Bereitschaftszeit an einem anderen Ort als einer vorgegebenen Meldestelle wird in einem Ausmaß von mindestens 50% zur jährlichen höchstzulässigen Dienstzeit gezählt.

Anl. 2 AOCV 2008


Flug- und Dienstzeiten und Ruhevorschriften für Flugbesatzungsmitglieder von Hubschraubern

1.

Ziel und Anwendungsbereich

1.1.

Das Luftfahrtunternehmen hat für die Besatzungsmitglieder eine Regelung zur Begrenzung der Flug- und Dienstzeiten und zu Ruhezeiten festzulegen.

1.2.

Das Luftfahrtunternehmen hat für alle Flüge sicherzustellen, dass

1.2.1.

die Regelung zur Begrenzung der Flug- und Dienstzeiten und zu Ruhezeiten in Einklang steht sowohl mit

a)

den Bestimmungen dieses Abschnitts als auch

b)

allen zusätzlichen Bestimmungen, die von der zuständigen Behörde gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts zur Aufrechterhaltung der Flugsicherheit angewandt werden;

1.2.2.

die Flüge so geplant werden, dass sie innerhalb des erlaubten Flugdienstzeitraums beendet werden, wobei die für die Flugvorbereitung notwendige Zeit, die Flugzeiten und die Aufenthaltszeiten am Boden zu berücksichtigen sind;

1.2.3.

die Dienstpläne so frühzeitig ausgearbeitet und bekannt gegeben werden, dass die Besatzungsmitglieder die Möglichkeit haben, angemessene Ruhezeiten einzuplanen.

1.3.

Pflichten des Luftfahrtunternehmens

1.3.1.

Das Luftfahrtunternehmen hat für jedes Besatzungsmitglied die Heimatbasis anzugeben.

1.3.2.

Das Luftfahrtunternehmen hat die Beziehung zwischen der Häufigkeit und der Länge und Abfolge von Flugdienstzeiten und Ruhezeiten zu beachten und die kumulativen Auswirkungen von langen Dienstzeiten, die nur von Mindestruhezeiten unterbrochen werden, angemessen zu berücksichtigen.

1.3.3.

Das Luftfahrtunternehmen hat die Dienste so zu planen, dass unerwünschte Praktiken wie abwechselnder Tag-/Nachtdienst oder die Positionierung von Besatzungsmitgliedern in einer Weise, die zu einer ernsthaften Störung etablierter Schlaf-/Arbeitszyklen führt, vermieden werden.

1.3.4.

Das Luftfahrtunternehmen hat dienstfreie Ortstage einzuplanen und sie den Besatzungsmitgliedern im Voraus bekannt zu geben.

1.3.5.

Das Luftfahrtunternehmen hat sicherzustellen, dass die Ruhezeiten den Besatzungsmitgliedern ausreichend Zeit geben, sich von den Auswirkungen des vorangegangenen Dienstes zu erholen und zu Beginn der darauf folgenden Flugdienstzeit gut ausgeruht zu sein.

1.3.6.

Das Luftfahrtunternehmen hat sicherzustellen, dass die Flugdienstzeiten so geplant werden, dass die Besatzungsmitglieder ausreichend ermüdungsfrei bleiben können, um ihren Dienst unter allen Umständen mit befriedigendem Sicherheitsniveau ausüben zu können.

1.4.

Pflichten des Besatzungsmitglieds

1.4.1.

Ein Besatzungsmitglied darf keinen Hubschrauber führen, wenn ihm bewusst ist, dass es ermüdet ist oder die Gefahr der Ermüdung besteht, oder es sich so unwohl fühlt, dass der Flug gefährdet sein könnte.

1.4.2.

Besatzungsmitglieder sollten die zur Verfügung gestellten Gelegenheiten und Einrichtungen für Ruhepausen bestmöglich nutzen und ihre Ruhezeiten ordnungsgemäß planen und in Anspruch nehmen.

2.

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

2.1.

„Blockzeit (Hubschrauber)“

Der Zeitraum vom erstmaligen Drehen der Rotoren bis zum Absetzen und dem nachfolgenden Stillstand der Rotoren.

2.2.

„Pause“

Als Dienstzeit geltender Zeitraum, der frei von allen dienstlichen Verpflichtungen und kürzer als eine Ruhezeit ist.

2.3.

„Dienst“

Alle Aufgaben, die ein Besatzungsmitglied im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb des Inhabers eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) wahrzunehmen hat. Soweit diese Verordnung diesbezüglich keine besonderen Vorschriften enthält, legt die zuständige Behörde fest, ob und in welchem Umfang Bereitschaft als Dienst angerechnet wird.

2.4.

„Dienstzeit“

Zeitraum, der beginnt, wenn ein Besatzungsmitglied auf Verlangen des Luftfahrtunternehmens den Dienst beginnt, und der endet, wenn das Besatzungsmitglied frei von allen dienstlichen Verpflichtungen ist.

Als Dienstzeit gilt auch:

außer den Flugdienstzeiten täglich mindestens eine halbe Stunde vor Beginn des ersten Fluges und eine halbe Stunde nach dem Ende des letzten Fluges sowie sämtliche Zeiten, in welchen durch andere dienstliche Tätigkeiten körperliche oder geistige Beanspruchungen jedes einzelnen Flugbesatzungsmitgliedes zu gewärtigen sind, einschließlich der Bereitschaftszeit zur Aufgabenzuweisung. Als solche Tätigkeiten, durch welche körperliche oder geistige Beanspruchungen auftreten, gelten insbesondere dienstlich notwendige Besprechungen sowie extreme körperliche Beanspruchung.

2.5.

„Dienstperiode“

Ein durchgehender Zeitraum, in dem ein Besatzungsmitglied für maximal sieben aufeinander folgende Tage zum Dienst eingeteilt werden darf. Jedes Besatzungsmitglied muss zumindest vor Beginn und nach Ende einer solchen Dienstperiode zumindest 36 Stunden dienstfrei gestellt werden.

2.6.

„Flugdienstzeit“

Flugdienstzeit ist die gesamte Zeitspanne, während deren eine Person in einem Luftfahrzeug als Besatzungsmitglied tätig ist. Die Flugdienstzeit beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem sich das Besatzungsmitglied auf Verlangen des Luftfahrtunternehmens für einen Flug oder eine Abfolge von Flügen zu melden hat; sie endet mit dem Ende des letzten Flugs, auf dem es dienst tuendes Besatzungsmitglied ist.

2.7.

„Heimatbasis“

Vom Luftfahrtunternehmen gegenüber dem Besatzungsmitglied benannter Ort, an dem das Besatzungsmitglied normalerweise eine Dienstzeit oder eine Abfolge von Dienstzeiten beginnt und beendet und an dem das Luftfahrtunternehmen normalerweise nicht für die Unterbringung des betreffenden Besatzungsmitglieds verantwortlich ist.

2.8.

„Ortstag“

Ein Zeitraum von 24 Stunden, der um 0.00 Uhr Ortszeit beginnt.

2.9.

„Ortsnacht“

Ein Zeitraum von 8 Stunden zwischen 22.00 Uhr und 8.00 Uhr Ortszeit.

2.10.

„Einzelner dienstfreier Tag“

Ein einzelner dienstfreier Tag umfasst zwei Ortsnächte. Eine Ruhezeit kann Teil des freien Tags sein.

2.10.

„Diensttuendes Besatzungsmitglied“

Besatzungsmitglied, das seine Aufgaben an Bord eines Luftfahrzeugs während des Fluges oder während eines Teils des Fluges wahrnimmt.

2.11.

„Positionierung“

Beförderung eines nicht diensttuenden Besatzungsmitglieds von einem Ort zum anderen auf Verlangen des Luftfahrtunternehmens, ausgenommen die Reisezeit. Reisezeit ist

-

die Zeit für Hin- und Rückfahrt zwischen dem Wohnort und einer designierten Dienstmeldestelle;

-

die Zeit für den örtlichen Transfer vom Ruheort zum Ort des Dienstbeginns und für die Rückfahrt.

2.12

„Ruhezeit“

Festgelegter ununterbrochener Zeitraum, in dem das Besatzungsmitglied von allen dienstlichen Verpflichtungen befreit und nicht in Bereitschaft an einem vom Luftfahrtunternehmen definiertem Ort ist.

2.13.

„Bereitschaft“

Festgelegter Zeitraum, in dem sich das Besatzungsmitglied dem Luftfahrtunternehmen zur Verfügung halten muss, um für einen Flug, eine Positionierung oder einen anderen Dienst ohne vorhergehende Ruhezeit eingesetzt werden zu können.

3.

Flug- und Dienstzeit-Begrenzung

3.1.

Kumulative Dienstzeiten

Das Luftfahrtunternehmen hat sicherzustellen, dass die gesamten Dienstzeiten, für die das Besatzungsmitglied eingeteilt ist, folgende Werte nicht überschreiten:

a)

196 Dienststunden innerhalb von jeweils 28 aufeinander folgenden Tagen, die möglichst gleichmäßig über diesen Zeitraum zu verteilen sind und in Fällen von 6 oder 7 aufeinander folgenden Tagen maximal zwei „Dienstperioden“ umfassen darf,

b)

70 Dienststunden innerhalb von jeweils 7 aufeinander folgenden Tagen mit einer Mindestruhezeit von 36 Stunden davor,

c)

2000 Stunden innerhalb eines Jahres

Bei nicht ganzjähriger Beschäftigung ist die maximale Dienstzeit anteilig zu kürzen.

3.2.

Begrenzung der gesamten Blockzeit und der Dienstzeit

Das Luftfahrtunternehmen hat sicherzustellen, dass die Gesamtblockzeit der Flüge, auf denen das Besatzungsmitglied als diensttuendes Besatzungsmitglied eingeteilt ist, folgende Werte nicht überschreitet:

a)

900 Blockstunden im Kalenderjahr,

b)

100 Blockstunden innerhalb von jeweils 28 aufeinander folgenden Tagen.

c)

7 Blockstunden pro Tag bei Flugbetrieb für Hubschrauber mit nur einem Piloten,

d)

8 Blockstunden pro Tag bei Flugbetrieb für Hubschrauber mit zwei Piloten.

3.3.

Die höchstzulässige tägliche Dienstzeit beträgt:

a)

16 Stunden pro Tag für Ambulanz und Rettungsflüge,

b)

14 Stunden pro Tag in allen anderen Fällen.

3.4.

Für Ambulanz- und Rettungsflüge, können für diesen Bereich im Hinblick auf Punkt 3.1. lit. a) und b) im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde unter der Voraussetzung, dass dadurch die Sicherheit der Luftfahrt nicht beeinträchtigt wird und die in dieser Verordnung normierten anderen Höchstgrenzen eingehalten werden, abweichende Regelungen getroffen werden.

3.5.

Überschreitungen dieser maximalen täglichen Blockzeit gemäß Punkt 3.2.lit.c und der höchstzulässigen täglichen Dienstzeit gemäß Punkt 3.3. lit. a) sind bei Durchführung von Ambulanz- und Rettungsflügen in begründeten Ausnahmefällen zulässig; diese sind jedoch vom Luftfahrtunternehmen der zuständigen Behörde umgehend schriftlich bekannt zu geben.

4.

Meldezeit und Positionierung

4.1.

Das Luftfahrtunternehmen hat Meldezeiten vorzugeben, die die Zeiten zur Durchführung der sicherheitsrelevanten Aufgaben am Boden gemäß der Genehmigung durch die Luftfahrtbehörde in realistischer Weise berücksichtigen.

4.3.

Positionierung

4.3.1.

Die für die Positionierung aufgewendete Zeit gilt als Dienstzeit

4.3.2.

Positionierungsflugabschnitte unmittelbar im Anschluss an den Dienst an Bord werden bei der Berechnung der Mindestruhezeit nach berücksichtigt.

4.3.3.

Übersteigt jedoch die Summe von Positionierungs- und maximaler Dienstzeit die für die jeweilige Art der Flüge erlaubten Höchststunden pro Tag, ist nach erfolgter Positionierung und vor Beginn der nächsten Dienstzeit eine Ruhezeit von mindestens 8 Stunden einzuhalten.

5.

Ruhezeit

5.1.

Mindestruhezeit

5.1.1.

Die Mindestruhezeit, die vor einer auf der Heimatbasis beginnenden Flugdienstzeit zu gewähren ist, muss mindestens so lang wie die vorhergehende Dienstzeit sein, mindestens jedoch 12 Stunden; maßgebend ist der größere Wert.

5.1.2.

Die Mindestruhezeit, die vor einer außerhalb der Heimatbasis beginnenden Flugdienstzeit zu gewähren ist, muss mindestens so lang wie die vorhergehende Dienstzeit sein, mindestens jedoch 10 Stunden — maßgebend ist der größere Wert; bei Mindestruhezeiten außerhalb der Heimatbasis muss das Luftfahrtunternehmen dafür sorgen, dass die Möglichkeit von 8 Stunden Schlaf gewährt wird, wobei die Reisezeit und andere physiologische Bedürfnisse zu berücksichtigen sind.

5.1.3.

Für Ambulanz- und Rettungsflüge können im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde unter der Voraussetzung, dass dadurch die Sicherheit der Luftfahrt nicht beeinträchtigt wird, abweichende Regelungen getroffen werden.

5.2.

Ruhezeiten

5.2.1.

Jeder Dienstzei hat eine Ruhezeit unmittelbar vorauszugehen. Ruhezeiten sind unter Berücksichtigung der vorangegangenen Dienstzeiten festzulegen. Während der Ruhezeit muss den Flugbesatzungsmitgliedern eine horizontale Ruhemöglichkeit in einem ruhigen verdunkelbaren Raum zur Verfügung stehen.

6.

Bereitschaft

6.1.

Die Fristen, innerhalb derer ein Flugbesatzungsmitglied seinen dienstlichen Einsatz aufzunehmen hat, sind im Betriebshandbuch (OM) zu regeln.

6.2.

Bereitschaft an einem vom Luftfahrtunternehmen definiertem Ort

6.2.1.

Ein Besatzungsmitglied befindet sich in Bereitschaft an einem vom Luftfahrtunternehmen definiertem Ort von der Meldung an der üblichen Meldestelle bis zum Ende des bekannt gegebenen Bereitschaftsdienstes.

6.2.2.

Die Bereitschaft an diesem Ort zählt vollständig bei der Berechnung kumulativer Dienststunden.

6.2.3.

Schließt sich an die Bereitschaft an diesem Ort unmittelbar ein Flugdienst an, so wird die Beziehung zwischen dieser Bereitschaft an diesem Ort und dem zugewiesenen Flugdienst von der zuständigen Behörde festgelegt. Zum Zwecke der Berechnung der Mindestruhezeit wird die Bereitschaft an diesem Ort in diesem Fall der in den Punkten 5.1.1 und 5.1.2 genannten Dienstzeit hinzugerechnet.

6.2.4.

Wenn im Verlauf des Bereitschaftsdienstes an einem vom Luftfahrtunternehmen definierten Ort kein Flugdienst zugewiesen wurde, folgt auf den Bereitschaftsdienst an diesem Ort zumindest eine Ruhezeit von 10 Stunden.

6.2.5.

Das Luftfahrtunternehmen stellt dem Besatzungsmitglied in Bereitschaft einen ruhigen und bequemen Raum zur Verfügung, der der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist.

6.3.

Andere Formen der Bereitschaft

6.3.1.

Alle anderen Formen der Bereitschaft können von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung folgender Punkte genehmigt werden:

6.3.2.

Jede Tätigkeit ist im Dienstplan zu vermerken und/oder vorab bekannt zu geben.

6.3.3.

Beginn und Ende der Bereitschaft sind vorab festzulegen und bekannt zu geben.

6.3.4.

Die Höchstdauer der Bereitschaft an einem anderen Ort als einer vorgegebenen Meldestelle ist festzulegen.

6.3.5.

Unter Berücksichtigung der dem Besatzungsmitglied für Ruhezeiten zur Verfügung stehenden Einrichtungen und anderer relevanter Umstände ist die Beziehung zwischen Bereitschaft und dem zugewiesenen Flugdienst, der sich aus der Bereitschaft ergibt, festzulegen.

6.3.6.

Es ist festzulegen, wie Bereitschaftszeiten bei der Berechnung kumulativer Dienstzeiten berücksichtigt werden. Bereitschaftszeiten an einem anderen Ort als einer vorgegebenen Meldestelle werden in einem Ausmaß von mindestens 50% zur jährlichen höchstzulässigen Dienstzeit gezählt.

7.

Nahrungsaufnahme

Die Möglichkeit zur Einnahme einer Mahlzeit und von Getränken muss bestehen, um jede Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit eines Besatzungsmitglieds zu vermeiden, insbesondere wenn die Flugdienstzeit länger als sechs Stunden ist.

8.

Aufzeichnungen über Flug-, Dienst- und Ruhezeiten

8.1.

Das Luftfahrtunternehmen hat sicherzustellen, dass die Aufzeichnungen eines Besatzungsmitglieds folgende Angaben enthalten:

a)

Blockzeiten,

b)

Beginn, Dauer und Ende einer jeden Flug-, oder Dienstzeit,

c)

Ruhezeiten und Tage, die von jeder dienstlichen Verpflichtung frei sind,

und dass diese Aufzeichnungen auf dem Laufenden gehalten werden, um sicherzustellen, dass die Anforderungen dieses Abschnitts erfüllt werden; Kopien dieser Aufzeichnungen werden dem Besatzungsmitglied auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

8.2.

Wenn die vom Luftfahrtunternehmen geführten Aufzeichnungen nach Punkt 8.1 sich nicht auf die gesamten Flug-, Dienst- und Ruhezeiten des betreffenden Besatzungsmitglieds erstrecken, hat das betreffende Besatzungsmitglied individuelle Aufzeichnungen über seine Zeiten mit folgenden Angaben zu führen:

a)

Blockzeiten,

b)

Beginn, Dauer und Ende einer jeden Flug- oder Dienstzeit,

c)

Ruhezeiten und Tage, die von jeder dienstlichen Verpflichtung frei sind.

8.3.

Das Besatzungsmitglied hat diese Aufzeichnungen auf Verlangen dem Luftfahrtunternehmen, beim dem es beschäftigt ist, vor Beginn einer Flugdienstzeit vorzulegen.

8.4.

Die Aufzeichnungen sind mindestens 15 Kalendermonate ab dem Tag der letzten relevanten Eintragung aufzubewahren.

8.5.

Zusätzlich haben Luftfahrtunternehmen getrennt alle Berichte von Kommandanten über Verlängerungen von Flug- und Dienstzeiten sowie Verkürzungen von Ruhezeiten, die sie in Ausübung ihres Ermessens vorgenommen haben, für mindestens sechs Monate ab dem Ereignis aufzubewahren.